Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 6 PÜZAVO - Erlöschen und Widerruf der Anerkennung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht (PÜZ-Anerkennungsverordnung - PÜZAVO -)
Amtliche Abkürzung
PÜZAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072021900000

(1) Die Anerkennung erlischt, wenn

  1. 1.

    auf sie schriftlich gegenüber der Anerkennungsbehörde verzichtet wird,

  2. 2.

    die hauptberuflich leitende Person das 68. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn

  1. 1.

    nachträglich Gründe eintreten, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten,

  2. 2.

    die hauptberuflich leitende Person diese Aufgabe nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann oder

  3. 3.

    die Stelle Pflichten wiederholt oder grob verletzt hat.

Liegen Widerrufsgründe nach Satz 1 hinsichtlich der hauptberuflich leitenden Person vor, so kann von einem Widerruf der Anerkennung abgesehen werden, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Eintreten der Widerrufsgründe ein Wechsel dieser Person stattgefunden hat.

(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Stelle

  1. 1.

    ihre Tätigkeit zwei Jahre nicht ausgeübt hat,

  2. 2.

    nicht regelmäßig an dem Erfahrungsaustausch nach § 3 Nr. 3 teilgenommen hat oder

  3. 3.

    sich nicht an den Vergleichsuntersuchungen nach § 4 Abs. 1 beteiligt hat.