PÜZAVO,NI - PÜZ-Anerkennungsverordnung

Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht
(PÜZ-Anerkennungsverordnung - PÜZAVO -)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht (PÜZ-Anerkennungsverordnung - PÜZAVO -)
Amtliche Abkürzung
PÜZAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072021900000

Vom 14. Februar 1997 (Nds. GVBl. S. 58 - VORIS 21072 02 19 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. November 2021 (Nds. GVBl. S. 758)

Auf Grund des § 95 Abs. 3 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der Fassung vom 13. Juli 1995 (Nds. GVBl. S. 199), geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 28. Mai 1996 (Nds. GVBl. S. 252), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Anerkennungsvoraussetzungen1
Antrag, Anerkennung2
Weitere Niederlassungen3
Allgemeine Pflichten4
Besondere Pflichten5
Erlöschen und Widerruf der Anerkennung6
In-Kraft-Treten7

§ 1 PÜZAVO - Anerkennungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht (PÜZ-Anerkennungsverordnung - PÜZAVO -)
Amtliche Abkürzung
PÜZAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072021900000

(1) Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle setzt voraus, dass eine ausreichende Zahl von Personen mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausbildung und beruflichen Erfahrung beschäftigt wird und eine Person die Leitung oder die stellvertretende Leitung hauptberuflich wahrnimmt (hauptberuflich leitende Person). Diese Person muss ein für den jeweiligen Tätigkeitsbereich geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer Hochschule abgeschlossen haben und

  1. 1.

    für Prüfstellen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBauO über eine insgesamt mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten und Bauarten,

  2. 2.

    für Prüfstellen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NBauO über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten und Bauarten,

  3. 3.

    für Zertifizierungsstellen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NBauO über eine insgesamt mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten oder Bauarten oder vergleichbarer Tätigkeit,

  4. 4.

    für Überwachungsstellen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder 5 NBauO über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten und Bauarten

verfügen. Die Bestellung einer Person für die stellvertretende hauptberufliche Leitung kann verlangt werden, wenn dies nach Art und Umfang der Tätigkeit erforderlich ist. Für diese Aufgabe kann die Bestellung einer zweiten Person verlangt werden, wenn nur die Stellvertretung hauptberuflich tätig ist. Die hauptberuflich leitende Person und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

(2) Die hauptberuflich leitende Person der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle

  1. 1.

    darf zum Zeitpunkt der Antragstellung das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben,

  2. 2.

    darf die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht verloren haben und durch gerichtliche Anordnung nicht in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sein,

  3. 3.

    muss die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und die Gewähr dafür bieten, dass neben den Leitungsaufgaben andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausgeübt werden, dass die Erfüllung ihrer Leitungspflichten gewährleistet ist.

Satz 1 Nr. 2 gilt auch im Fall entsprechender Feststellungen anderer Staaten.

(3) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen ferner über

  1. 1.

    die erforderlichen Räumlichkeiten und die erforderliche technische Ausstattung,

  2. 2.

    schriftliche Anweisungen für die Durchführung ihrer Aufgaben und für die Benutzung und Wartung der erforderlichen Prüfvorrichtungen,

  3. 3.

    ein System zur Aufzeichnung und Dokumentation ihrer Tätigkeiten

verfügen.

(4) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen die Gewähr dafür bieten, dass die mit den Fachaufgaben betrauten Personen unparteilich sind. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle für den jeweiligen Anerkennungsbereich einen Fachausschuss bildet. Er unterstützt die hauptberuflich leitenden Personen der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle in allen Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsvorgängen, insbesondere bei der Bewertung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsergebnisse, und spricht Empfehlungen aus. Dem Fachausschuss müssen mindestens drei unabhängige Personen sowie eine hauptberuflich leitende Person der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle angehören. Die Anerkennungsbehörde kann die Berufung weiterer unabhängiger Personen verlangen.

§ 2 PÜZAVO - Antrag, Anerkennung

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Titel
Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht (PÜZ-Anerkennungsverordnung - PÜZAVO -)
Amtliche Abkürzung
PÜZAVO
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Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072021900000

(1) Der Antrag auf Anerkennung und die nach Absatz 2 erforderlichen Unterlagen sind der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde (Anerkennungsbehörde) elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung hat unter Verwendung eines Nutzerkontos gemäß § 3a Abs. 1 Sätze 2 und 3 NBauO zu erfolgen. Jede nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 erforderliche Unterlage ist im Portable Document Format PDF 1.4 (PDF/A-1) nach DIN EN ISO 19005-1:2005 oder im Portable Document Format PDF 1.7 (PDF/A-2) nach ISO 19005-2:2011 zu übermitteln. Die Anerkennungsbehörde kann die Dateigröße der einzelnen Dateien aus technischen Gründen beschränken. Die Anerkennungsbehörde lässt im Einzelfall zu, dass der Antrag als Dokument in Papierform übermittelt wird, wenn eine elektronische Übermittlung nicht zumutbar ist. Wird der Antrag nach Satz 5 als Dokument in Papierform übermittelt, so muss er unter Angabe des Tages unterschrieben sein; der Antrag ist zusammen mit den Unterlagen nach Absatz 2 Satz 2 in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln.

(2) In dem Antrag auf Anerkennung oder den beigefügten Unterlagen muss angegeben sein:

  1. 1.

    die Tätigkeit, auf die sich die Anerkennung erstrecken soll,

  2. 2.

    das Bauprodukt und die Bauart, für die eine Anerkennung beantragt wird, wobei auf bekannt gemachte technische Regeln Bezug genommen werden kann,

  3. 3.

    das leitende und sachbearbeitende Personal sowie dessen Qualifikationen und Berufserfahrungen sowie die Geburtsdaten der leitenden Personen,

  4. 4.

    die wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindungen der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie des leitenden und des sachbearbeitenden Personals zu einzelnen Herstellern von Bauprodukten und Bauarten sowie

  5. 5.

    eventuelle Unterauftragnehmer.

Dem Antrag auf Anerkennung sind beizufügen:

  1. 1.

    eine Erklärung jeder leitenden Person über ihre Zuverlässigkeit und ihre Unparteilichkeit gegenüber Dritten, die direkt oder indirekt mit dem Entwurf, der Herstellung, der Vermarktung oder der Instandhaltung der zu prüfenden, zu überwachenden und zu zertifizierenden Bauprodukte und Bauarten betraut sind,

  2. 2.

    eine Darstellung der Räumlichkeiten in einem einfachen Lageplan und in einem Grundriss sowie Angaben zu den erforderlichen Vorrichtungen, insbesondere den Prüfgeräten,

  3. 3.

    die Verfahrensanweisungen sowie die Vorgaben für die Überwachungsberichte, die Eignungsnachweise und die Bescheinigungen einschließlich der jeweiligen Muster sowie

  4. 4.

    einschlägige Zulassungen und Akkreditierungen aus anderen Staaten.

Die Anerkennungsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern sowie weitere Angaben und Erklärungen verlangen. Die Erklärung nach Satz 2 Nr. 1 muss im Fall der elektronischen Übermittlung des Antrags mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder im Fall der Übermittlung als Dokument in Papierform unter Angabe des Tages unterschrieben sein.

(3) Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle kann für einzelne oder mehrere Bauprodukte und Bauarten erfolgen.

(4) Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle, auch für das gleiche Bauprodukt oder die gleiche Bauart, erfolgen, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.

(5) Die Anerkennungsbehörde bestätigt der Antragstellerin unverzüglich den Eingang des Antrags und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Angaben fehlen. Die Eingangsbestätigung muss enthalten

  1. 1.

    einen Hinweis auf die in Absatz 7 Satz 1 genannte Frist sowie den Hinweis, dass diese Frist erst zu laufen beginnt, wenn die dem Antrag beigefügten Unterlagen und Angaben vollständig sind sowie Überprüfungen bei der Antragstellerin und erforderliche Vergleichsuntersuchungen abgeschlossen sind,

  2. 2.

    einen Hinweis, ob eine Überprüfung bei der Antragstellerin und ob Vergleichsuntersuchungen erforderlich sind sowie auf den voraussichtlich erforderlichen Zeitrahmen, und

  3. 3.

    einen Hinweis auf die verfügbaren Rechtsbehelfe.

Die Anerkennungsbehörde stimmt die Einzelheiten für die Überprüfung bei der Antragstellerin und für die Vergleichsuntersuchungen so schnell wie möglich mit der Antragstellerin ab. Sie teilt der Antragstellerin so schnell wie möglich mit, ob und welche Mängel in den Unterlagen und Angaben vorhanden sind.

(6) Sind der Antrag, die Unterlagen oder die Angaben unvollständig oder weisen sie sonst einen erhebliche Mangel auf und wird der Mangel innerhalb einer von der Anerkennungsbehörde bestimmten Frist nicht beseitigt, so gilt der Antrag als zurückgenommen. Die Anerkennungsbehörde hat die Antragstellerin auf die Folgen der Nichtbeseitigung des Mangels nach Satz 1 bei der Bestimmung der Frist hinzuweisen.

(7) Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen und Angaben sowie dem Abschluss der Überprüfungen und Vergleichsuntersuchungen zu entscheiden. Die Anerkennung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 entschieden worden ist. Im Übrigen findet § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

§ 3 PÜZAVO - Weitere Niederlassungen

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21072021900000

Die Zweitniederlassung einer Prüf- oder Überwachungsstelle bedarf der Anerkennung der Anerkennungsbehörde. Die §§ 1 und 2 sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die im Verfahren nach § 2 für die Anerkennung der Prüf- oder Überwachungsstelle bereits vorgelegten Unterlagen nicht erneut vorgelegt werden müssen, soweit die Ausstattung der Zweitniederlassung nicht von der Ausstattung der bereits anerkannten Prüf- oder Überwachungsstelle abweicht. Für die Zweitniederlassung einer anerkannten Zertifizierungsstelle ist das erstmalige Tätigwerden der Anerkennungsbehörde vorher schriftlich anzuzeigen. Die Zweitniederlassung einer Zertifizierungsstelle muss die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 1 erfüllen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden der Zweitniederlassung einer Zertifizierungsstelle untersagen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

§ 4 PÜZAVO - Allgemeine Pflichten

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21072021900000

Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen

  1. 1.

    im Rahmen ihrer Kapazitäten von allen Herstellern von Bauprodukten und Anwendern von Bauarten in Anspruch genommen werden können,

  2. 2.

    die Vertraulichkeit auf allen ihren Organisationsebenen sicherstellen,

  3. 3.

    regelmäßig an einem von der Anerkennungsbehörde vorgeschriebenen Erfahrungsaustausch teilnehmen,

  4. 4.

    ihr technisches Personal hinsichtlich neuer Entwicklungen fortbilden und die technische Ausstattung warten und so erneuern und ergänzen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen während des gesamten Anerkennungszeitraums erfüllt sind,

  5. 5.

    Aufzeichnungen über die berufliche Qualifikation, Fortbildung und Erfahrung ihrer Beschäftigten führen und fortschreiben,

  6. 6.

    Anweisungen über die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Beschäftigten erstellen und fortschreiben,

  7. 7.

    die Erfüllung der Pflichten nach den Nummern 3 bis 6 sowie nach § 1 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 zusammenfassend dokumentieren und dem Personal zugänglich machen,

  8. 8.

    der Anerkennungsbehörde oder einer einheitlichen Stelle einen Wechsel der hauptberuflich leitenden Personen, eine wesentliche Änderung der gerätetechnischen Ausrüstung sowie eine Veränderung, die dazu führt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt sind, unverzüglich anzeigen.