(1) Der Antrag auf Anerkennung und die nach Absatz 2 erforderlichen Unterlagen sind der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde (Anerkennungsbehörde) elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung hat unter Verwendung eines Nutzerkontos gemäß § 3a Abs. 1 Sätze 2 und 3 NBauO zu erfolgen. Jede nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 erforderliche Unterlage ist im Portable Document Format PDF 1.4 (PDF/A-1) nach DIN EN ISO 19005-1:2005 oder im Portable Document Format PDF 1.7 (PDF/A-2) nach ISO 19005-2:2011 zu übermitteln. Die Anerkennungsbehörde kann die Dateigröße der einzelnen Dateien aus technischen Gründen beschränken. Die Anerkennungsbehörde lässt im Einzelfall zu, dass der Antrag als Dokument in Papierform übermittelt wird, wenn eine elektronische Übermittlung nicht zumutbar ist. Wird der Antrag nach Satz 5 als Dokument in Papierform übermittelt, so muss er unter Angabe des Tages unterschrieben sein; der Antrag ist zusammen mit den Unterlagen nach Absatz 2 Satz 2 in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln.
(2) In dem Antrag auf Anerkennung oder den beigefügten Unterlagen muss angegeben sein:
1.
die Tätigkeit, auf die sich die Anerkennung erstrecken soll,
2.
das Bauprodukt und die Bauart, für die eine Anerkennung beantragt wird, wobei auf bekannt gemachte technische Regeln Bezug genommen werden kann,
3.
das leitende und sachbearbeitende Personal sowie dessen Qualifikationen und Berufserfahrungen
sowie die Geburtsdaten der leitenden Personen,
4.
die wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindungen der Antragstellerin oder des Antragstellers
sowie des leitenden und des sachbearbeitenden Personals zu einzelnen Herstellern von
Bauprodukten und Bauarten sowie
5.
eventuelle Unterauftragnehmer.
Dem Antrag auf Anerkennung sind beizufügen:
1.
eine Erklärung jeder leitenden Person über ihre Zuverlässigkeit und ihre Unparteilichkeit gegenüber Dritten, die direkt oder indirekt mit dem Entwurf, der Herstellung, der Vermarktung oder der Instandhaltung der zu prüfenden, zu überwachenden und zu zertifizierenden Bauprodukte und Bauarten betraut sind,
2.
eine Darstellung der Räumlichkeiten in einem einfachen Lageplan und in einem Grundriss sowie Angaben zu den erforderlichen Vorrichtungen, insbesondere den Prüfgeräten,
3.
die Verfahrensanweisungen sowie die Vorgaben für die Überwachungsberichte, die Eignungsnachweise und die Bescheinigungen einschließlich der jeweiligen Muster sowie
4.
einschlägige Zulassungen und Akkreditierungen aus anderen Staaten.
Die Anerkennungsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern sowie weitere Angaben und Erklärungen verlangen. Die Erklärung nach Satz 2 Nr. 1 muss im Fall der elektronischen Übermittlung des Antrags mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder im Fall der Übermittlung als Dokument in Papierform unter Angabe des Tages unterschrieben sein.
(3) Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle kann für einzelne oder mehrere Bauprodukte und Bauarten erfolgen.
(4) Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle, auch für das gleiche Bauprodukt oder die gleiche Bauart, erfolgen, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.
(5) Die Anerkennungsbehörde bestätigt der Antragstellerin unverzüglich den Eingang des Antrags und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Angaben fehlen. Die Eingangsbestätigung muss enthalten
1.
einen Hinweis auf die in Absatz 7 Satz 1 genannte Frist sowie den Hinweis, dass diese Frist erst zu laufen beginnt, wenn die dem Antrag beigefügten Unterlagen und Angaben vollständig sind sowie Überprüfungen bei der Antragstellerin und erforderliche Vergleichsuntersuchungen abgeschlossen sind,
2.
einen Hinweis, ob eine Überprüfung bei der Antragstellerin und ob Vergleichsuntersuchungen erforderlich sind sowie auf den voraussichtlich erforderlichen Zeitrahmen, und
3.
einen Hinweis auf die verfügbaren Rechtsbehelfe.
Die Anerkennungsbehörde stimmt die Einzelheiten für die Überprüfung bei der Antragstellerin und für die Vergleichsuntersuchungen so schnell wie möglich mit der Antragstellerin ab. Sie teilt der Antragstellerin so schnell wie möglich mit, ob und welche Mängel in den Unterlagen und Angaben vorhanden sind.
(6) Sind der Antrag, die Unterlagen oder die Angaben unvollständig oder weisen sie sonst einen erhebliche Mangel auf und wird der Mangel innerhalb einer von der Anerkennungsbehörde bestimmten Frist nicht beseitigt, so gilt der Antrag als zurückgenommen. Die Anerkennungsbehörde hat die Antragstellerin auf die Folgen der Nichtbeseitigung des Mangels nach Satz 1 bei der Bestimmung der Frist hinzuweisen.
(7) Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen und Angaben sowie dem Abschluss der Überprüfungen und Vergleichsuntersuchungen zu entscheiden. Die Anerkennung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 entschieden worden ist. Im Übrigen findet § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.