§ 5 PÜZAVO - Besondere Pflichten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht (PÜZ-Anerkennungsverordnung - PÜZAVO -)
- Amtliche Abkürzung
- PÜZAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072021900000
(1) Prüf- und Überwachungsstellen dürfen nur Prüfgeräte verwenden, die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik geprüft sind; sie müssen sich hierzu an von der Anerkennungsbehörde geforderten Vergleichsuntersuchungen beteiligen.
(2) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen haben in Tätigkeitsberichten mindestens zu dokumentieren:
- 1.
den Gegenstand,
- 2.
das beteiligte Personal,
- 3.
die angewandten Verfahren entsprechend den technischen Anforderungen,
- 4.
die Ergebnisse,
- 5.
das Herstellerwerk,
- 6.
das Prüfdatum, das Zertifizierungsdatum oder den Überwachungszeitraum.
Die Berichte sind von der hauptberuflich leitenden Person zu unterzeichnen. Sie sind fünf Jahre aufzubewahren und der Anerkennungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.