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§ 5 PÜZAVO - Besondere Pflichten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht (PÜZ-Anerkennungsverordnung - PÜZAVO -)
Amtliche Abkürzung
PÜZAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072021900000

(1) Prüf- und Überwachungsstellen dürfen nur Prüfgeräte verwenden, die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik geprüft sind; sie müssen sich hierzu an von der Anerkennungsbehörde geforderten Vergleichsuntersuchungen beteiligen.

(2) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen haben in Tätigkeitsberichten mindestens zu dokumentieren:

  1. 1.

    den Gegenstand,

  2. 2.

    das beteiligte Personal,

  3. 3.

    die angewandten Verfahren entsprechend den technischen Anforderungen,

  4. 4.

    die Ergebnisse,

  5. 5.

    das Herstellerwerk,

  6. 6.

    das Prüfdatum, das Zertifizierungsdatum oder den Überwachungszeitraum.

Die Berichte sind von der hauptberuflich leitenden Person zu unterzeichnen. Sie sind fünf Jahre aufzubewahren und der Anerkennungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.