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§ 4 PÜZAVO - Allgemeine Pflichten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht (PÜZ-Anerkennungsverordnung - PÜZAVO -)
Amtliche Abkürzung
PÜZAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072021900000

Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen

  1. 1.

    im Rahmen ihrer Kapazitäten von allen Herstellern von Bauprodukten und Anwendern von Bauarten in Anspruch genommen werden können,

  2. 2.

    die Vertraulichkeit auf allen ihren Organisationsebenen sicherstellen,

  3. 3.

    regelmäßig an einem von der Anerkennungsbehörde vorgeschriebenen Erfahrungsaustausch teilnehmen,

  4. 4.

    ihr technisches Personal hinsichtlich neuer Entwicklungen fortbilden und die technische Ausstattung warten und so erneuern und ergänzen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen während des gesamten Anerkennungszeitraums erfüllt sind,

  5. 5.

    Aufzeichnungen über die berufliche Qualifikation, Fortbildung und Erfahrung ihrer Beschäftigten führen und fortschreiben,

  6. 6.

    Anweisungen über die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Beschäftigten erstellen und fortschreiben,

  7. 7.

    die Erfüllung der Pflichten nach den Nummern 3 bis 6 sowie nach § 1 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 zusammenfassend dokumentieren und dem Personal zugänglich machen,

  8. 8.

    der Anerkennungsbehörde oder einer einheitlichen Stelle einen Wechsel der hauptberuflich leitenden Personen, eine wesentliche Änderung der gerätetechnischen Ausrüstung sowie eine Veränderung, die dazu führt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt sind, unverzüglich anzeigen.