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Abschnitt 7 BüEFördErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen im Bereich des Bürgerschaftlichen Engagements
Redaktionelle Abkürzung
BüEFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS), Domhof 1, 31134 Hildesheim.

7.3 Anträge sind bis zum 30. November eines Jahres für das folgende Kalenderjahr zu stellen. Diese Antragsfrist findet für das Jahr 2023 für die Antragstellung zur Durchführung von Einzelprojekten der Freiwilligenagenturen zur Akquise Freiwilliger nach Nummer 5.1.3 Satz 3 keine Anwendung. Anträge, die nach Fristablauf eingehen, bleiben unberücksichtigt. Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Antragstellung erforderlichen Vordrucke auf ihrer Internetseite (www.soziales.niedersachsen.de) bereit.

7.4 Für die Freiwilligenagenturen, für die Qualifizierung von Integrationslotsinnen und Integrationslotsen sowie für die Qualifizierung von Engagementlotsinnen und Engagementlotsen wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen.

7.5 Die Zuwendungsempfänger beteiligen sich an der Wirkungskontrolle der Förderung und legen im Rahmen des Verwendungsnachweises einen Statistikbogen vor.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 Satz 1 des Erlasses vom 10. November 2021 (Nds. MBl. S. 1733)