§ 5 KurortVO - Beirat für Kurorte
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die staatliche Anerkennung von Kur- und Erholungsorten (KurortVO)
- Amtliche Abkürzung
- KurortVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20310
(1) 1Beim Fachministerium wird ein "Beirat für Kurorte" eingerichtet. 2Das Fachministerium gibt dem Beirat vor einer Anerkennung nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 12 sowie vor der Rücknahme und dem Widerruf einer solchen Anerkennung Gelegenheit zur Stellungnahme und zu einer gemeinsamen Ortsbegehung. 3Der Beirat kann Sachverständige, Behörden und Fachinstitutionen anhören.
(2) Die Besetzung und die Einzelheiten der Beteiligung des Beirates regelt das Fachministerium in einer Geschäftsordnung.