KurortVO,NI - Kurortverordnung

Verordnung über die staatliche Anerkennung von Kur- und Erholungsorten (KurortVO)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die staatliche Anerkennung von Kur- und Erholungsorten (KurortVO)
Amtliche Abkürzung
KurortVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20310

Vom 22. April 2005 (Nds. GVBl. S. 124 - VORIS 20310 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2017 (Nds. GVBl. S. 235)

Aufgrund des § 9 Abs. 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 11. Februar 1992 (Nds. GVBl. S. 29), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Anerkennung1
Anerkennungsvoraussetzungen2
Anerkennungsverfahren3
Überprüfung4
Beirat für Kurorte5
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten6

§ 1 KurortVO - Anerkennung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die staatliche Anerkennung von Kur- und Erholungsorten (KurortVO)
Amtliche Abkürzung
KurortVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20310

(1) Eine Gemeinde wird auf Antrag als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort staatlich anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 erfüllt.

(2) Die Anerkennung als Kurort erfolgt mit einer den Kurbetrieb kennzeichnenden Artbezeichnung wie

  1. 1.

    Kneipp-Heilbad,

  2. 2.

    Mineralheilbad,

  3. 3.

    Moorheilbad,

  4. 4.

    Nordseeheilbad,

  5. 5.

    Soleheilbad,

  6. 6.

    Thermalheilbad,

  7. 7.

    Heilklimatischer Kurort,

  8. 8.

    Kneipp-Kurort,

  9. 9.

    Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb,

  10. 10.

    Ort mit Heilstollen-Kurbetrieb,

  11. 11.

    Ort mit Moor-Kurbetrieb,

  12. 12.

    Ort mit Sole-Kurbetrieb,

  13. 13.

    Luftkurort oder

  14. 14.

    Nordseebad.

(3) Eine Gemeinde kann als Kurort mit mehreren Artbezeichnungen anerkannt werden.

(4) Die Anerkennung kann auf einen Teil oder mehrere Teile des Gemeindegebietes begrenzt werden.

§ 2 KurortVO - Anerkennungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die staatliche Anerkennung von Kur- und Erholungsorten (KurortVO)
Amtliche Abkürzung
KurortVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20310

(1) 1Für die staatliche Anerkennung als Kurort mit einer Artbezeichnung nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 12 müssen in der Gemeinde

  1. 1.
    natürliche, wissenschaftlich begutachtete und der jeweiligen Artbezeichnung entsprechende Heilmittel,
  2. 2.
    leistungsfähige Einrichtungen zur Anwendung eines Heilmittels oder eines Therapiekonzeptes,
  3. 3.
    ein bewährtes, artbezeichnungsspezifisches Bioklima,
  4. 4.
    eine die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigende, artbezeichnungsspezifische Luftqualität,
  5. 5.
    eine dem artbezeichnungsspezifischen Kurortcharakter dienende Infrastruktur und Freizeitangebote in entsprechender Qualität sowie
  6. 6.
    ein Angebot an artbezeichnungsspezifischen Gesundheitsdienstleistungen, die dem Kurbetrieb dienen,

vorhanden sein. 2Die Ortslage muss der Artbezeichnung entsprechen und darf, ebenso wie die Immissionsbelastung, die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigen. 3Außerdem muss eine zeitnahe Bescheinigung des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vorliegen, dass die Gemeinde von Hygieneschädlingen, insbesondere von Ratten, frei ist. 4Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Anerkennung mit der Artbezeichnung Kneipp-Heilbad oder Kneipp-Kurort.

(2) 1Für die staatliche Anerkennung als Kurort mit einer Artbezeichnung nach § 1 Abs. 2 Nr. 13 oder 14, als Erholungsort oder als Küstenbadeort müssen in der Gemeinde

  1. 1.
    ein bewährtes, artbezeichnungsspezifisches Bioklima,
  2. 2.
    eine die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigende, artbezeichnungsspezifische Luftqualität,
  3. 3.
    eine dem artbezeichnungsspezifischen Ortscharakter dienende touristische Infrastruktur und Freizeitangebote zur Unterstützung der Erholung sowie
  4. 4.
    ein Angebot an artbezeichnungsspezifischen Gesundheitsdienstleistungen, die dem Kurbetrieb dienen,

vorhanden sein. 2Die Ortslage muss der Artbezeichnung entsprechen und darf, ebenso wie die Immissionsbelastung, die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigen. 3Außerdem muss eine zeitnahe Bescheinigung des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vorliegen, dass die Gemeinde von Hygieneschädlingen, insbesondere von Ratten, frei ist. 4Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für die Anerkennung als Erholungsort oder Küstenbadeort.

(3) Im Fall der begrenzten Anerkennung (§ 1 Abs. 4) müssen die Anerkennungsvoraussetzungen in dem Teilgebiet oder den Teilgebieten erfüllt sein.

§ 3 KurortVO - Anerkennungsverfahren

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Titel
Verordnung über die staatliche Anerkennung von Kur- und Erholungsorten (KurortVO)
Amtliche Abkürzung
KurortVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20310

(1) Über die Anerkennung nach § 1 entscheidet das Fachministerium.

(2) Dem Antrag auf Anerkennung sind die erforderlichen Unterlagen über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung beizufügen.

§ 4 KurortVO - Überprüfung

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Verordnung über die staatliche Anerkennung von Kur- und Erholungsorten (KurortVO)
Amtliche Abkürzung
KurortVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20310

(1) 1Das Fachministerium überprüft die Anerkennung zehn Jahre nach Erteilung. 2Die Überprüfung wird im Abstand von zehn Jahren wiederholt.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass eine Voraussetzung für die Anerkennung nicht mehr erfüllt ist, so kann das Fachministerium die Anerkennung überprüfen.

(3) 1Die Gemeinde, die eine Anerkennung erhalten hat, legt dem Fachministerium jährlich eine Bescheinigung des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit darüber vor, dass der anerkannte Ort von Hygieneschädlingen, insbesondere von Ratten, frei ist. 2Gemeinden, die als Kurort mit der Artbezeichnung Nordseebad oder Luftkurort oder als Erholungsort oder Küstenbadeort anerkannt sind, haben diese Bescheinigung nur auf Anforderung vorzulegen.