(1) 1Für die staatliche Anerkennung als Kurort mit einer Artbezeichnung nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 12 müssen in der Gemeinde
1.
natürliche, wissenschaftlich begutachtete und der jeweiligen Artbezeichnung entsprechende Heilmittel,
2.
leistungsfähige Einrichtungen zur Anwendung eines Heilmittels oder eines Therapiekonzeptes,
3.
ein bewährtes, artbezeichnungsspezifisches Bioklima,
4.
eine die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigende, artbezeichnungsspezifische Luftqualität,
5.
eine dem artbezeichnungsspezifischen Kurortcharakter dienende Infrastruktur und Freizeitangebote in entsprechender Qualität sowie
6.
ein Angebot an artbezeichnungsspezifischen Gesundheitsdienstleistungen, die dem Kurbetrieb
dienen,
vorhanden sein. 2Die Ortslage muss der Artbezeichnung entsprechen und darf, ebenso wie die Immissionsbelastung, die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigen. 3Außerdem muss eine zeitnahe Bescheinigung des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vorliegen, dass die Gemeinde von Hygieneschädlingen, insbesondere von Ratten, frei ist. 4Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Anerkennung mit der Artbezeichnung Kneipp-Heilbad oder Kneipp-Kurort.
(2) 1Für die staatliche Anerkennung als Kurort mit einer Artbezeichnung nach § 1 Abs. 2 Nr. 13 oder 14, als Erholungsort oder als Küstenbadeort müssen in der Gemeinde
1.
ein bewährtes, artbezeichnungsspezifisches Bioklima,
2.
eine die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigende, artbezeichnungsspezifische Luftqualität,
3.
eine dem artbezeichnungsspezifischen Ortscharakter dienende touristische Infrastruktur und Freizeitangebote zur Unterstützung der Erholung sowie
4.
ein Angebot an artbezeichnungsspezifischen Gesundheitsdienstleistungen, die dem Kurbetrieb
dienen,
vorhanden sein. 2Die Ortslage muss der Artbezeichnung entsprechen und darf, ebenso wie die Immissionsbelastung, die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigen. 3Außerdem muss eine zeitnahe Bescheinigung des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vorliegen, dass die Gemeinde von Hygieneschädlingen, insbesondere von Ratten, frei ist. 4Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für die Anerkennung als Erholungsort oder Küstenbadeort.
(3) Im Fall der begrenzten Anerkennung (§ 1 Abs. 4) müssen die Anerkennungsvoraussetzungen in dem Teilgebiet oder den Teilgebieten erfüllt sein.