§ 1 KurortVO - Anerkennung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die staatliche Anerkennung von Kur- und Erholungsorten (KurortVO)
- Amtliche Abkürzung
- KurortVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20310
(1) Eine Gemeinde wird auf Antrag als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort staatlich anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 erfüllt.
(2) Die Anerkennung als Kurort erfolgt mit einer den Kurbetrieb kennzeichnenden Artbezeichnung wie
- 1.
Kneipp-Heilbad,
- 2.
Mineralheilbad,
- 3.
Moorheilbad,
- 4.
Nordseeheilbad,
- 5.
Soleheilbad,
- 6.
Thermalheilbad,
- 7.
Heilklimatischer Kurort,
- 8.
Kneipp-Kurort,
- 9.
Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb,
- 10.
Ort mit Heilstollen-Kurbetrieb,
- 11.
Ort mit Moor-Kurbetrieb,
- 12.
Ort mit Sole-Kurbetrieb,
- 13.
Luftkurort oder
- 14.
Nordseebad.
(3) Eine Gemeinde kann als Kurort mit mehreren Artbezeichnungen anerkannt werden.
(4) Die Anerkennung kann auf einen Teil oder mehrere Teile des Gemeindegebietes begrenzt werden.