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§ 1 KurortVO - Anerkennung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die staatliche Anerkennung von Kur- und Erholungsorten (KurortVO)
Amtliche Abkürzung
KurortVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20310

(1) Eine Gemeinde wird auf Antrag als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort staatlich anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 erfüllt.

(2) Die Anerkennung als Kurort erfolgt mit einer den Kurbetrieb kennzeichnenden Artbezeichnung wie

  1. 1.

    Kneipp-Heilbad,

  2. 2.

    Mineralheilbad,

  3. 3.

    Moorheilbad,

  4. 4.

    Nordseeheilbad,

  5. 5.

    Soleheilbad,

  6. 6.

    Thermalheilbad,

  7. 7.

    Heilklimatischer Kurort,

  8. 8.

    Kneipp-Kurort,

  9. 9.

    Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb,

  10. 10.

    Ort mit Heilstollen-Kurbetrieb,

  11. 11.

    Ort mit Moor-Kurbetrieb,

  12. 12.

    Ort mit Sole-Kurbetrieb,

  13. 13.

    Luftkurort oder

  14. 14.

    Nordseebad.

(3) Eine Gemeinde kann als Kurort mit mehreren Artbezeichnungen anerkannt werden.

(4) Die Anerkennung kann auf einen Teil oder mehrere Teile des Gemeindegebietes begrenzt werden.