§ 5 KurortVO - Übergangsregelung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die staatliche Anerkennung von Kur- und Erholungsorten (KurortVO)
- Amtliche Abkürzung
- KurortVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20310
1 Staatliche Anerkennungen nach
- 1.der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Kurorten vom 16. Dezember 1974 (Nds. GVBl. S. 591) oder
- 2.der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Gemeinden als "Luftkurort", "Erholungsort" und "Küstenbadeort" vom 22. Januar 1975 (Nds. GVBl. S. 53), geändert durch Verordnung vom 19. März 1990 (Nds. GVBl. S. 123),
gelten mit den jeweiligen Bezeichnungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 fort. 2Über diesen Zeitpunkt hinaus stellt das Fachministerium das Fortbestehen der Anerkennung fest, wenn die Gemeinde bis zu diesem Zeitpunkt durch das Gutachten einer sachverständigen Stelle nachweist, dass die Anerkennungsvoraussetzungen des § 2 erfüllt sind.