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§ 4 KurortVO - Überprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die staatliche Anerkennung von Kur- und Erholungsorten (KurortVO)
Amtliche Abkürzung
KurortVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20310

(1) 1Das Fachministerium überprüft die Anerkennung zehn Jahre nach Erteilung. 2Die Überprüfung wird im Abstand von zehn Jahren wiederholt.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass eine Voraussetzung für die Anerkennung nicht mehr erfüllt ist, so kann das Fachministerium die Anerkennung überprüfen.

(3) 1Die Gemeinde, die eine Anerkennung erhalten hat, legt dem Fachministerium jährlich eine Bescheinigung des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit darüber vor, dass der anerkannte Ort von Hygieneschädlingen, insbesondere von Ratten, frei ist. 2Gemeinden, die als Kurort mit der Artbezeichnung Nordseebad oder Luftkurort oder als Erholungsort oder Küstenbadeort anerkannt sind, haben diese Bescheinigung nur auf Anforderung vorzulegen.