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  • ab 01.01.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 KWKomKRdErl - Kreditwirtschaft der kommunalen Sonder- und Treuhandvermögen und der Zweckverbände

Bibliographie

Titel
Kreditwirtschaft der kommunalen Körperschaften einschließlich ihrer Sonder- und Treuhandvermögen
Redaktionelle Abkürzung
KWKomKRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

Die Vorschriften zur Kreditwirtschaft für die Kommunen gelten auch für ihre Sonder- und Treuhandvermögen (§§ 130 und 131 NKomVG).

Für wirtschaftlich selbständig geführte Einrichtungen (§ 130 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 139 NKomVG) werden der Gesamtbetrag der Kredite, der Verpflichtungsermächtigungen und der Höchstbetrag der Liquiditätskredite in die Festsetzungen der Haushaltssatzung der Kommune als a-Paragrafen aufgenommen.

Für ihre Eigenbetriebe (§ 130 Abs. 1 Nr. 3 NKomVG) kann die Kommune den Gesamtbetrag der Kredite, der Verpflichtungsermächtigungen und den Höchstbetrag der Liquiditätskredite in der Haushaltssatzung zusätzlich darstellen. Dazu wird eine weitere Untergliederung zu den §§ 2 (Kredite), 3 (Verpflichtungsermächtigungen und 4 (Liquiditätskredite) vorgesehen.

Die Genehmigung der Kredite, der Verpflichtungsermächtigungen und des Höchstbetrages der Liquiditätskredite erfolgt auf der Grundlage der Haushalts- oder Wirtschaftspläne der jeweiligen Eigenbetriebe. Die Darstellung in der Haushaltssatzung hat keine Rechtsfolgen für die Wirksamkeit dieser Angaben und dient der Transparenz der Haushaltsführung der Kommune.

Hat die Kommunalaufsicht dem Eigenbetrieb nur einen Teilbetrag des veranschlagten Gesamtbetrages an Krediten und/oder einen verringerten Höchstbetrag der Liquiditätskredite - soweit diese genehmigungspflichtig sind - genehmigt, ist von der Vertretung nach § 58 Abs. 1 Nr. 9 a NKomVG ein Beitrittsbeschluss zu fassen. Siehe dazu die Ausführungen in Nummer 1.5.

Anmerkung:

Soweit die Kommunalaufsichtsbehörde den Gesamtbetrag oder einen Teilbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nach § 119 Abs. 4 i. V. m § 130 Abs. 2 oder Abs. 3 NKomVG versagt, ist von der Vertretung nach § 58 Abs. 1 Nr. 9 a NKomVG ebenfalls ein Beitrittsbeschluss zu fassen. Siehe dazu die Ausführungen in Nummer 1.5.

Für Zweckverbände finden die Vorschriften zur Kreditwirtschaft aufgrund des § 16 Abs. 2 und des § 18 NKomZG Anwendung.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 29. März 2023 (Nds. MBl. S. 314)