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  • ab 01.01.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 KWKomKRdErl - Kredite zur Liquiditätssicherung nach § 122 NKomVG

Bibliographie

Titel
Kreditwirtschaft der kommunalen Körperschaften einschließlich ihrer Sonder- und Treuhandvermögen
Redaktionelle Abkürzung
KWKomKRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

Nach § 122 Abs. 1 NKomVG dürfen Kommunen zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen Liquiditätskredite (§ 60 Nr. 34 KomHKVO) bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, sofern keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Nummer 1.2 Abs. 2 und 4 sowie die Nummern 1.6, 1.8, 1.9 und 1.12 gelten entsprechend bei der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung.

Liquiditätskredite sind Kassenverstärkungsmittel und keine Deckungsmittel. Eine dauerhafte Vorfinanzierung von Investitionsmaßnahmen durch Liquiditätskredite ist nicht zulässig.

Liegen trotz erheblicher Anstrengungen der Haushaltskonsolidierung ständige unabweisbare Defizite vor und ergibt sich aus diesem Grund ein volumenmäßiger Bedarf an Liquiditätskrediten, der voraussichtlich zu keinem Zeitpunkt des mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanungszeitraumes unterschritten wird (Sockelbetrag), kann es aufgrund des Gebots der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung sinnvoll sein, diesen Sockelbetrag mittelfristig zu finanzieren. Aus diesem Grund dürfen Kommunen für Liquiditätskredite in Höhe des Sockelbetrages eine Laufzeit von bis zu vier Jahren vereinbaren. Kommunen ohne Defizit im laufenden Haushaltsjahr können von der Regelung Gebrauch machen, wenn sie über aufgelaufene Fehlbeträge aus der Vergangenheit verfügen und sie daraus folgend einen unabweisbaren Sockelbetrag an Liquiditätskrediten haben. Für höchstens 50 % des Sockelbetrages darf eine Laufzeit von bis zu zehn Jahren vereinbart werden, wenn über den Zeitraum der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung hinaus ein volumenmäßiger Bedarf an Liquiditätskrediten festgestellt wird, der eine Unterschreitung des Sockelbetrages im Zeitraum der vorgesehenen Laufzeit nicht erwarten lässt. Der Bedarf von Vereinbarungen, die eine Laufzeit von vier Jahren überschreiten, ist durch geeignete Unterlagen zu dokumentieren.

Die zuständige Kommunalaufsicht kann im Einzelfall Abweichungen von den in Absatz 3 genannten Laufzeiten und vom Anteil am Sockelbetrag, der über längerfristige Liquiditätskredite gedeckt wird, zulassen.

Kommunen, die von den Ausnahmeregelungen Gebrauch machen, sind verpflichtet, im Rahmen ihres Schulden- und Zinsmanagements ein Konzept zum Abbau der Liquiditätskredite zu entwickeln, soweit nicht bereits ein Haushaltssicherungskonzept nach § 110 Abs. 8 NKomVG ein entsprechendes Konzept enthält.

Hat die Kommunalaufsicht nur einen verringerten Höchstbetrag der Liquiditätskredite - soweit dieser nach § 122 Abs. 2 NKomVG genehmigungspflichtig ist - genehmigt, ist vor der Verkündung und öffentlichen Auslegung der Haushaltssatzung von der Vertretung nach § 58 Abs. 1 Nr. 9 NKomVG ein Beitrittsbeschluss zu fassen. Auf die Ausführungen in Nummer 1.5 wird verwiesen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 29. März 2023 (Nds. MBl. S. 314)