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  • ab 01.01.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 KWKomKRdErl - Bürgschaften, andere Sicherheiten und Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie der Abschluss ihnen gleichkommender Rechtsgeschäfte

Bibliographie

Titel
Kreditwirtschaft der kommunalen Körperschaften einschließlich ihrer Sonder- und Treuhandvermögen
Redaktionelle Abkürzung
KWKomKRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

4.1 Einzelgenehmigungspflicht

Bürgschaften, Verpflichtungen aus Gewährverträgen und Rechtsgeschäfte, die diesen wirtschaftlich gleichkommen, bedürfen mit Ausnahme der in § 121 Abs. 4 NKomVG genannten Rechtsgeschäfte der Genehmigung der Kommunalaufsicht.

Bürgschaftsverlängerungen, bei denen der Nominalbetrag und die übrigen Konditionen unverändert bleiben, sowie Umschuldungen bedeuten regelmäßig keine besondere Belastung für den Haushalt und sind als Rechtsgeschäfte nach § 121 Abs. 4 Nr. 2 NKomVG lediglich im Anhang zum Jahresabschluss darzustellen.

4.2 Genehmigungskriterien

Rechtsgeschäfte nach § 121 NKomVG dürfen nur im Rahmen der kommunalen Aufgabenerfüllung abgeschlossen werden. Die dauernde Leistungsfähigkeit und die übrige Aufgabenerfüllung dürfen nicht beeinträchtigt werden. Die Kommune muss sich gegenüber Risiken soweit wie möglich absichern. Die Ausfallbürgschaft ist die übliche Form der Bürgschaft. Selbstschuldnerische Bürgschaften kommen nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht, beispielsweise, wenn eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung besteht. Die Übernahme einer Bürgschaft für ein Unternehmen, an dem mehrere Kommunen und/oder Private beteiligt sind, soll grundsätzlich nur in dem Verhältnis, in dem die Kommune an der Gesellschaft beteiligt ist, erfolgen (Ausnahme: KfW-Darlehen).

Die Bonität der an dem Rechtsgeschäft nach § 121 NKomVG beteiligten Dritten darf eine Inanspruchnahme der Kommune nicht erwarten lassen. In die Genehmigungsprüfung sind auch bereits bestehende Verpflichtungen nach § 121 NKomVG mit einzubeziehen.

4.3 Beihilferecht

Kommunen dürfen Dritten keine Beihilfen gewähren, sofern diese nach Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (ABl. EU Nr. C 326 vom 26. 10. 2012 S. 1) als unvereinbar mit dem EU-Beihilferecht anzusehen sind. Dies gilt auch für Bürgschaften, Verpflichtung aus Gewährverträgen sowie ggf. Geschäfte, die diesen wirtschaftlich gleichkommen. Im Rahmen der Genehmigung nach § 121 Abs. 2 und 3 NKomVG erfolgt durch die Kommunalaufsicht keine Prüfung auf Vereinbarkeit mit dem jeweils aktuellen EU-Beihilferecht. Diese Prüfung obliegt der Kommune in eigener Verantwortung.

Auf eine ggf. bestehende Notifizierungspflicht der Kommunen gegenüber der EU-Kommission wird hingewiesen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 29. März 2023 (Nds. MBl. S. 314)