§ 24 NKatSG - Hilfeleistung der Polizei
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
- Amtliche Abkürzung
- NKatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21100010000000
(1) Das Innenministerium kann Einheiten der Bereitschaftspolizei, soweit sie nicht zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben dringender benötigt werden, den Weisungen der Katastrophenschutzbehörde unterstellen. Diese Einheiten helfen der Katastrophenschutzbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgabe.
(2) Bei Bedarf sollen die Bezirksregierungen der Katastrophenschutzbehörde Polizeikräfte als Fernmeldeführer zuweisen.