§ 24 NKatSGHilfeleistung der Polizei
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- NKatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21100010000000
(1) Der Minister des Innern kann Einheiten der Bereitschaftspolizei, soweit sie nicht zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben dringender benötigt werden, den Weisungen der Katastrophenschutzbehörde unterstellen. Diese Einheiten helfen der Katastrophenschutzbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgabe.
(2) Bei Bedarf sollen die Bezirksregierungen der Katastrophenschutzbehörde Polizeikräfte als Fernmeldeführer zuweisen.