§ 24 NKatSG - Hilfeleistung der Polizei
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
- Amtliche Abkürzung
- NKatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21100010000000
(1) Das für Inneres zuständige Ministerium kann Einheiten der Bereitschaftspolizei, soweit sie nicht zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben dringender benötigt werden, den Weisungen der Katastrophenschutzbehörde unterstellen. Diese Einheiten helfen der Katastrophenschutzbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgabe.
(2) Bei Bedarf sollen die Polizeidirektionen der Katastrophenschutzbehörde Polizeikräfte als Fernmeldeführer zuweisen.