§ 27 NRiG - Allgemeine Wahlgrundsätze
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
- Amtliche Abkürzung
- NRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
1Der Richterrat wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. 2Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet eine Mehrheitswahl statt.