Versionsverlauf

Pflichtfeld

Abschnitt 43 VGO - 43. Grundsatz

Bibliographie

Titel
Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
Amtliche Abkürzung
VGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34300

(1) Gefangene sind zu entlassen, wenn

  1. a)

    die Straf- oder die Unterbringungszeit abgelaufen ist,

  2. b)

    die Einweisungsbehörde, eine ihr übergeordnete Aufsichtsbehörde, ein Gericht oder eine Gnadenbehörde die vorzeitige Beendigung oder unbefristete Unterbrechung der Freiheitsstrafe angeordnet hat,

  3. c)

    der Haftbefehl aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt worden ist oder das Gericht oder die Staatsanwaltschaft die Freilassung aus der Untersuchungshaft angeordnet hat,

  4. d)

    bei Zivilhaft ein weiterer Vollzug nicht mehr zulässig ist,

  5. e)

    bei Ersatzfreiheitsstrafe der rückständige Betrag gezahlt ist, wobei bei der Berechnung des rückständigen Betrages Kostenforderungen außer Betracht bleiben, oder wenn der Rest der ausstehenden Geldstrafe weniger als einen Tagessatz beträgt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 b) und c) dürfen Gefangene grundsätzlich nur auf schriftliche Anordnung - die jedoch weder per Telefax noch sonst im Wege der schriftlichen Telekommunikation ergehen darf - entlassen werden. Die Anordnung muss mit dem Dienstsiegel versehen sein. Bei einer im besonderen Einzelfall fernmündlich übermittelten Anordnung ist deren Echtheit vor der Entlassung durch unverzüglichen Rückruf zu überprüfen. Der Rückruf und sein Ergebnis sind in den Gefangenenpersonalakten zu vermerken. Sollte bei der anordnenden Stelle trotz unverzüglichen Rückrufs niemand erreicht werden können, wird die fernmündlich übermittelte Anordnung bis zur Klärung, die unverzüglich herbeizuführen ist, nicht ausgeführt. Nach einer aufgrund fernmündlicher Anordnung erfolgten Entlassung ist zu überwachen, dass die Anordnung nachträglich schriftlich bestätigt wird.