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Abschnitt 39 VGO - Vorführung oder Ausführung zu einem Gerichtstermin, Ausantwortung

Bibliographie

Titel
Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
Amtliche Abkürzung
VGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34300

(1) Werden Gefangene zu einem gerichtlichen Termin aus- oder vorgeführt, ist den beaufsichtigenden Bediensteten eine Mitteilung, auch über Auffälligkeiten der Gefangenen, mitzugeben. Im Falle einer Hauptverhandlung oder Haftprüfung ist auf eine sofortige schriftliche Mitteilung über deren Ergebnis zu dringen. Werden nach Erstellung der Mitteilung Auffälligkeiten oder eine Änderung der Haftzeit bekannt, ist das Gericht unverzüglich zu unterrichten.

(2) Im Falle einer Ausantwortung haben die verantwortlichen Bediensteten sich das Überlassen von Gefangenen durch die Behörde, in deren Gewahrsam die Überlassung erfolgt, schriftlich bestätigen zu lassen.

(3) Die Anstalt stellt sicher, dass den zuständigen Bediensteten Mitteilungen des Gerichts über Verlauf und Ergebnis des Termins unmittelbar zur Kenntnis gebracht werden.