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Staatsvertrag über die Flutung der Havelpolder und die Einrichtung einer gemeinsamen Schiedsstelle

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Flutung der Havelpolder und die Einrichtung einer gemeinsamen Schiedsstelle
Redaktionelle Abkürzung
HVPFlutStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Vom 13. Juli/26. September 2023 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 10 - VORIS 28200 -) (2)(1)

Die Länder Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein (nachfolgend: die Länder) und die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, vertreten durch die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (nachfolgend: der Bund), schließen den folgenden Staatsvertrag:

Präambel

Die Vertragspartner stimmen darin überein, für den Fall eines gefahrbringenden Hochwassers in der Elbe die Notwendigkeit einer Kappung des Elbescheitels durch Flutung und Wasserrückhaltung in der Havelniederung mit den dafür vorgesehenen Poldern nach Maßgabe der Wehrbedienungsvorschrift für die Wehrgruppe Quitzöbel und der Regelung dieses Vertrages zu prüfen und bei Erfordernis durchzuführen. Gefahrbringende Hochwasser können auch durch einen Eisstand oder Eisversatz unterhalb von Wittenberge entstehen, der zu Wasserständen über dem Bemessungshochwasser führen würde.

Die Wehrgruppe Quitzöbel an der Havelmündung und die in der Havelniederung vorhandenen insgesamt sechs Flutungspolder dienen der Abwehr von Hochwassergefahren an Elbe und Havel. Die räumliche Lage der Anlagen und Polder ergibt sich aus dem als Anlage zu diesem Vertrag beigefügten Lageplan. Durch diese Anlagen kann insbesondere die durch Abriegelung der Retentionsräume in der Havelniederung verursachte Hochwasserscheitelaufhöhung in der Elbe unter bestimmten Abflussbedingungen ganz oder teilweise ausgeglichen werden.

Die Elbe, die Untere Havel-Wasserstraße sowie die Wehre Quitzöbel (Durchstichwehr und Altarmwehr mit Kahnschleuse) gehören zum Zuständigkeitsbereich der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.

Für das Wehr Gnevsdorf ist das Land Brandenburg und für das Wehr Neuwerben das Land Sachsen-Anhalt zuständig. Sie befinden sich wie die zur Aufnahme von Hochwasser vorgesehenen Flutungspolder teils im Land Brandenburg und teils im Land Sachsen-Anhalt.

Die Wasserrückhaltung in den Havelpoldern zur Kappung des Elbescheitels mithilfe dieser Anlagen ist nur in einem zeitlich engen Rahmen durch koordinierte Maßnahmen der Länder Brandenburg und Sachsen-Anhalt sowie des Bundes möglich. Die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein werden als Unterlieger von diesen Maßnahmen berührt.

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Bedienung der Wehre1
Koordinierungsstelle2
Polderflutung, Folgemaßnahmen3
Kosten4
Schiedsstelle5
Geltungsdauer und Kündigung6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten7
Lageplan HavelpolderAnlage

Nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 3 des Staatsvertrages i.V.m. Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. Februar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 10) tritt dieser Staatsvertrag am ersten Tag nach Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft. Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 Abs. 1 Satz 3 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.