Art. 5 HVPFlutStV - Schiedsstelle
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Flutung der Havelpolder und die Einrichtung einer gemeinsamen Schiedsstelle
- Redaktionelle Abkürzung
- HVPFlutStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
(1) Die Länder richten die gemeinsame Schiedsstelle nach Artikel 4 Abs. 4 bei Bedarf ein. Zu ihrer Besetzung benennt jedes Land innerhalb angemessener Zeit jeweils eine geeignete Person als unabhängige Gutachterin oder unabhängigen Gutachter. Das sechste und zugleich vorsitzende Mitglied der Schiedsstelle wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes benannt und erhält zwei Stimmen. Die Länder haben jeweils eine Stimme. Die Schiedsstelle entscheidet mit einfacher Mehrheit. Ihre Entscheidung ist unanfechtbar und für die Vertragspartner bindend.
(2) Die Kosten des von jedem Land entsandten Mitglieds der Schiedsstelle trägt das entsendende Land. Die Kosten der oder des Vorsitzenden und die allgemeinen Geschäftskosten der Schiedsstelle tragen die Länder zu gleichen Teilen.