Abschnitt 4 HvAErl - 4. Aufhebung von Vorschriften
Bibliographie
- Titel
- Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes; Voraussetzungen, Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren nach § 30
- Redaktionelle Abkürzung
- HvAErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 25100000100022
Der Bezugserlaß wird aufgehoben.
An das
Niedersächsische Landesverwaltungsamt.