HVPFlutStV,NI - Havelpolderflutung-Staatsvertrag

Staatsvertrag über die Flutung der Havelpolder und die Einrichtung einer gemeinsamen Schiedsstelle

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Flutung der Havelpolder und die Einrichtung einer gemeinsamen Schiedsstelle
Redaktionelle Abkürzung
HVPFlutStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Vom 13. Juli/26. September 2023 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 10 - VORIS 28200 -) (2)(1)

Die Länder Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein (nachfolgend: die Länder) und die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, vertreten durch die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (nachfolgend: der Bund), schließen den folgenden Staatsvertrag:

Präambel

Die Vertragspartner stimmen darin überein, für den Fall eines gefahrbringenden Hochwassers in der Elbe die Notwendigkeit einer Kappung des Elbescheitels durch Flutung und Wasserrückhaltung in der Havelniederung mit den dafür vorgesehenen Poldern nach Maßgabe der Wehrbedienungsvorschrift für die Wehrgruppe Quitzöbel und der Regelung dieses Vertrages zu prüfen und bei Erfordernis durchzuführen. Gefahrbringende Hochwasser können auch durch einen Eisstand oder Eisversatz unterhalb von Wittenberge entstehen, der zu Wasserständen über dem Bemessungshochwasser führen würde.

Die Wehrgruppe Quitzöbel an der Havelmündung und die in der Havelniederung vorhandenen insgesamt sechs Flutungspolder dienen der Abwehr von Hochwassergefahren an Elbe und Havel. Die räumliche Lage der Anlagen und Polder ergibt sich aus dem als Anlage zu diesem Vertrag beigefügten Lageplan. Durch diese Anlagen kann insbesondere die durch Abriegelung der Retentionsräume in der Havelniederung verursachte Hochwasserscheitelaufhöhung in der Elbe unter bestimmten Abflussbedingungen ganz oder teilweise ausgeglichen werden.

Die Elbe, die Untere Havel-Wasserstraße sowie die Wehre Quitzöbel (Durchstichwehr und Altarmwehr mit Kahnschleuse) gehören zum Zuständigkeitsbereich der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.

Für das Wehr Gnevsdorf ist das Land Brandenburg und für das Wehr Neuwerben das Land Sachsen-Anhalt zuständig. Sie befinden sich wie die zur Aufnahme von Hochwasser vorgesehenen Flutungspolder teils im Land Brandenburg und teils im Land Sachsen-Anhalt.

Die Wasserrückhaltung in den Havelpoldern zur Kappung des Elbescheitels mithilfe dieser Anlagen ist nur in einem zeitlich engen Rahmen durch koordinierte Maßnahmen der Länder Brandenburg und Sachsen-Anhalt sowie des Bundes möglich. Die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein werden als Unterlieger von diesen Maßnahmen berührt.

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Bedienung der Wehre1
Koordinierungsstelle2
Polderflutung, Folgemaßnahmen3
Kosten4
Schiedsstelle5
Geltungsdauer und Kündigung6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten7
Lageplan HavelpolderAnlage

Nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 3 des Staatsvertrages i.V.m. Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. Februar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 10) tritt dieser Staatsvertrag am ersten Tag nach Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft. Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 Abs. 1 Satz 3 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

Art. 1 HVPFlutStV - Bedienung der Wehre (1)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Flutung der Havelpolder und die Einrichtung einer gemeinsamen Schiedsstelle
Redaktionelle Abkürzung
HVPFlutStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 3 des Staatsvertrages i.V.m. Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. Februar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 10) tritt dieser Staatsvertrag am ersten Tag nach Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft. Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 Abs. 1 Satz 3 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

(1) Der Bund und die Länder Brandenburg und Sachsen-Anhalt erhalten im Rahmen ihrer Zuständigkeit die zur Kappung des Elbescheitels notwendigen Anlagen in einem betriebsfähigen Zustand. Sie führen die Wehrbedienung bei Hochwasser nach Maßgabe der "Richtlinie für die Berechnung der Entlastung des Elbehochwasserscheitels in die Havel und zur Steuerung der Wehrgruppe Quitzöbel" in der jeweils gültigen Fassung (nachfolgend Wehrbedienungsvorschrift) durch, soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist. Die Wehrbedienungsvorschrift nach Satz 2 wird bei fachlichem Bedarf durch Verwaltungsvereinbarung zwischen den Vertragspartnern ersetzt oder geändert. Die Anlagen und Polder müssen eine Flutung bis zu einem Wasserstand von 26,40 müNN 1) für die Havel am Pegel Havelberg ermöglichen.

(2) Die Vertragspartner gewährleisten die Beachtung der Möglichkeit einer Polderflutung und deren Folgewirkungen bei allen Landesplanungen und wasserrechtlichen Entscheidungen.

Der Wasserstand am Pegel Havelberg wird bei fachlichem Bedarf durch Verwaltungsvereinbarung entsprechend Satz 3 fortgeschrieben.

Art. 2 HVPFlutStV - Koordinierungsstelle (1)

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Titel
Staatsvertrag über die Flutung der Havelpolder und die Einrichtung einer gemeinsamen Schiedsstelle
Redaktionelle Abkürzung
HVPFlutStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 3 des Staatsvertrages i.V.m. Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. Februar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 10) tritt dieser Staatsvertrag am ersten Tag nach Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft. Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 Abs. 1 Satz 3 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

(1) Die Vertragspartner bilden eine gemeinsame Koordinierungsstelle mit folgenden Aufgaben:

  1. 1.

    Ermittlung der Flutungsmöglichkeit auf der Grundlage des Kappungs-/Flutungsmodells und Bewertung des Flutungserfordernisses nach wasserwirtschaftlichen Kriterien,

  2. 2.

    Erarbeitung einer Entscheidungsempfehlung zur Kappung des Elbescheitels durch eine Polderflutung sowie für die notwendigen Folgemaßnahmen und das gesteuerte Ablassen des Wassers aus den gefluteten Poldern,

  3. 3.

    Abstimmung über die Bedienung der Wehrgruppe Quitzöbel bei Nichtflutung der Polder.

Sie entsenden jeweils mindestens eine oder einen und bis zu drei ständige Vertreterinnen oder Vertreter und benennen deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

(2) Die Leitung der Koordinierungsstelle übernimmt das Land Sachsen-Anhalt. Die Koordinierungsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Koordinierungsstelle ist unabhängig von Hochwasserlagen mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie hat sich nach Aufforderung des jeweils zuständigen Aufgabenträgers an Katastrophenschutzübungen zu beteiligen. Beschlüsse fasst die Koordinierungsstelle auf der Grundlage der Wehrbedienungsvorschrift (Artikel 1 Abs. 1 Satz 2) mit einfacher Mehrheit der Vertragspartner. Die Länder Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein und der Bund haben jeweils eine Stimme, die Länder Brandenburg und Sachsen-Anhalt jeweils zwei Stimmen. Für den Fall einer Pattsituation, in welcher die Länder Brandenburg und Sachsen-Anhalt gemeinsam eine Flutung befürworten, wird die Koordinierungsstelle eine Flutungsempfehlung aussprechen. Für die übrigen Pattsituationen wird eine Empfehlung zur Nichtflutung beschlossen.

(3) Bei Hochwassergefahr beruft die Leiterin oder der Leiter die Koordinierungsstelle spätestens 24 Stunden nach der Vorhersage eines Wasserstandes der Elbe von 680 cm am Pegel Wittenberge 2) ein. Die Koordinierungsstelle informiert fortlaufend die ihr von den Vertragspartnern benannten Stellen in geeigneter Form. Bei der Gefahr von Eisstand oder Eisversatz beruft die Leiterin oder der Leiter die Koordinierungsstelle auf Anforderung eines Vertragspartners unverzüglich ein.

(4) Jeder Vertragspartner trägt seine im Zusammenhang mit der Koordinierungsstelle anfallenden Kosten selbst.

Der Wasserstand am Pegel Wittenberge wird bei fachlichem Bedarf durch Verwaltungsvereinbarung entsprechend Artikel 1 Abs. 1 Satz 3 fortgeschrieben.

Art. 3 HVPFlutStV - Polderflutung, Folgemaßnahmen (1)

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Titel
Staatsvertrag über die Flutung der Havelpolder und die Einrichtung einer gemeinsamen Schiedsstelle
Redaktionelle Abkürzung
HVPFlutStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 3 des Staatsvertrages i.V.m. Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. Februar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 10) tritt dieser Staatsvertrag am ersten Tag nach Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft. Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 Abs. 1 Satz 3 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

(1) Hält die Koordinierungsstelle zur Herstellung der Hochwassersicherheit eine Kappung des Elbescheitels durch Flutung von Poldern, Folgemaßnahmen nach der Flutung oder das Ablassen aus den Poldern für erforderlich, gibt sie eine entsprechende Empfehlung an die für Hochwasserschutz zuständigen Mitglieder der Landesregierungen der Länder Brandenburg und Sachsen-Anhalt. Diese entscheiden einvernehmlich und im Benehmen mit dem Bund und den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein. Für ihre Empfehlung hat die Koordinierungsstelle die Belange aller Vertragspartner abzuwägen.

(2) Die Länder tragen dafür Sorge, dass die zuständigen Landesbehörden und die Öffentlichkeit in den betroffenen Landkreisen in geeigneter Form über die Maßnahmen informiert werden.

Art. 4 HVPFlutStV - Kosten (1)

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Titel
Staatsvertrag über die Flutung der Havelpolder und die Einrichtung einer gemeinsamen Schiedsstelle
Redaktionelle Abkürzung
HVPFlutStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 3 des Staatsvertrages i.V.m. Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. Februar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 10) tritt dieser Staatsvertrag am ersten Tag nach Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft. Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 Abs. 1 Satz 3 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

(1) Die Betriebs- und Unterhaltungskosten für die wasserwirtschaftlichen Anlagen, insbesondere die Wehre und Schöpfwerke, und die regelmäßigen Unterhaltungskosten für Deiche und Gewässer trägt jeder Vertragspartner im Rahmen seiner Zuständigkeit.

(2) Die Folgekosten, die durch die Flutung verursacht wurden, ermitteln die Länder Brandenburg und Sachsen-Anhalt einvernehmlich. Die Länder beteiligen sich nach Maßgabe des durch die Flutung erwachsenden Vorteils an den Kosten. Die Länder legen im Einzelfall die konkreten Schadenspositionen und den Verteilungsmaßstab für die Kosten entsprechend dem durch die Flutung entstandenen Vorteil einvernehmlich fest.

(3) Die nach Absatz 2 zu ermittelnden und aufzuteilenden Kosten setzen sich zusammen aus

  1. 1.

    Kosten für die Beseitigung von Schäden an wasserwirtschaftlichen Anlagen in und an Gewässern und Poldern, insbesondere an Wehren, Deichen, Schöpfwerken, Sielen und Durchlässen,

  2. 2.

    Kosten für die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit der Gewässer und Polder, insbesondere für Grundräumungen und Uferbefestigungen,

  3. 3.

    Kosten für operative Tätigkeiten während der Polderflutung, insbesondere für das Fällen von Bäumen einschließlich Ersatzpflanzungen, Reparatur und Ersatzbeschaffungen von Pumpen, erhöhte Energiekosten,

  4. 4.

    Kosten für die Beseitigung von Schäden an infrastrukturellen Anlagen, insbesondere an Straßen und Wegen,

  5. 5.

    Kosten für die Abgeltung rechtlich begründeter Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche Dritter in den Poldergebieten,

  6. 6.

    Kosten für sonstige Billigkeitszahlungen an Dritte, soweit die Länder diesbezüglich Einvernehmen hergestellt haben.

Der Maßstab für die Aufteilung der Kosten nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 auf die Länder richtet sich zu 50 Prozent nach dem jeweiligen Flächenanteil an den bevorteilten überschwemmungsgefährdeten Gebieten und zu 50 Prozent nach dem für diese Gebiete nach den Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes ermittelten Schadenspotenzial; soweit die Ermittlung des Schadenspotenzials noch nicht erfolgt oder nicht möglich ist, richtet sich der Maßstab zu 50 Prozent nach dem Flächenanteil an den bevorteilten überschwemmungsgefährdeten Gebieten und zu 50 Prozent nach der Zahl der dortigen Einwohnerinnen und Einwohner.

(4) Kommt eine Einigung der Länder zur Kostenermittlung und -verteilung nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle abschließend.