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  • ab 01.04.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 FRL KFAWW-RdErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur strategischen Neuausrichtung des Wassermengenmanagements und des klimafolgenorientierten Ausbaus von Infrastrukturen der Wasserversorgung und -nutzung (FörderRL Klimafolgenanpassung Wasserwirtschaft)
Redaktionelle Abkürzung
FRL KFAWW-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

6.1 Zweckbindungsfrist

  • Bauten und baulichen Anlagen müssen innerhalb eines Zeitraumes von mindestens zwölf Jahren ab Fertigstellung,

  • technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte müssen innerhalb eines Zeitraumes von mindestens fünf Jahren ab Lieferung

dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden; sie dürfen innerhalb dieser Fristen nicht veräußert werden. Die o. g. Fristen beginnen jeweils mit dem 1. Januar des auf die Schlusszahlung der Zuwendung folgenden Jahres. Bei Auflösung eines Verbandes hat der Rechtsnachfolger die Einhaltung der Zweckbindungsfrist zu gewährleisten. Bei einem Antrag von mehreren Projektpartnern ist im Antrag darzulegen, welcher Partner für die Einhaltung der Zweckbindung einsteht.

6.2 De-minimis-Regelung

Sollte im Einzelfall die Zuwendung einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Empfängers zugutekommen, handelt es sich grundsätzlich um eine staatliche Beihilfe i. S. von Artikel 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. C 202 S. 47 vom 7. 6. 2016, Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1). Soweit die Zuwendung eine solche staatliche Beihilfe ist, erfolgt die Gewährung gemäß den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. 12. 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. 7. 2020 (ABl. EU Nr. L 215 S. 3) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -.

In diesem Fall stellt die Bewilligungsstelle im Einzelfall sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung vorliegen. Sie prüft zur Einhaltung des De-minimis-Höchstbetrages insbesondere eine vom Zuwendungsempfänger vorzulegende De-minimis-Erklärung und stellt eine De-minimis-Bescheinigung aus.

Sofern die Zuwendung der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse dient, kommt eine Förderung auch unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. 4. 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. EU Nr. L 114 S. 8), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/1474 der Kommission vom 13. 10. 2020 (ABl. EU Nr. L 337 S. 1), - im Folgenden: DAWI-De-minimis-Verordnung - in Betracht. Voraussetzung ist in diesem Fall die zulässige Betrauung mit einer entsprechenden Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse.

In diesem Fall stellt die Bewilligungsstelle im Einzelfall sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der DAWI-De-minimis-Verordnung vorliegen, insbesondere die Einhaltung der Kumulationsverbote mit anderen Zuwendungen und des De-minimis-Höchstbetrags von 500 000 EUR in drei Steuerjahren.

6.3 Bei Vorhaben, die sich grenzübergreifend auswirken oder bei denen grenzübergreifende Datenermittlungen oder Konzepte aus wasserwirtschaftlicher Sicht sinnvoll sind, werden die zuwendungsfähigen Aufwendungen berücksichtigt, wenn das Vorhaben mit der zuständigen Wasserbehörde des Nachbarstaates abgestimmt ist und die zuwendungsfähigen Ausgaben in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen für die niedersächsische Wasserwirtschaft stehen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 2. Februar 2022 (Nds. MBl. S. 492)