Abschnitt 6 FRL KFAWW-RdErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur strategischen Neuausrichtung des Wassermengenmanagements und des klimafolgenorientierten Ausbaus von Infrastrukturen der Wasserversorgung und -nutzung (FörderRL Klimafolgenanpassung Wasserwirtschaft)
- Redaktionelle Abkürzung
- FRL KFAWW-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
6.1 Zweckbindungsfrist
Bauten und baulichen Anlagen müssen innerhalb eines Zeitraumes von mindestens zwölf Jahren ab Fertigstellung,
technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte müssen innerhalb eines Zeitraumes von mindestens fünf Jahren ab Lieferung
dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden; sie dürfen innerhalb dieser Fristen nicht veräußert werden. Die o. g. Fristen beginnen jeweils mit dem 1. Januar des auf die Schlusszahlung der Zuwendung folgenden Jahres. Bei Auflösung eines Verbandes hat der Rechtsnachfolger die Einhaltung der Zweckbindungsfrist zu gewährleisten. Bei einem Antrag von mehreren Projektpartnern ist im Antrag darzulegen, welcher Partner für die Einhaltung der Zweckbindung einsteht.
6.2 De-minimis-Regelung
Sollte im Einzelfall die Zuwendung einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Empfängers zugutekommen, handelt es sich grundsätzlich um eine staatliche Beihilfe i. S. von Artikel 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7. Juni 2016 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 47; C 400 vom 28.10.2016, S. 1; C 59 vom 23.2.2017, S. 1).
Soweit die Zuwendung eine solche staatliche Beihilfe ist, erfolgt die Gewährung gemäß den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -.
Sofern die Zuwendung der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse dient, kommt eine Förderung auch unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 2023/2832, 15.12.2023) - im Folgenden: DAWI-De-minimis-Verordnung - in Betracht. Voraussetzung ist in diesem Fall die zulässige Betrauung mit einer entsprechenden Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse.
Die Bewilligungsstelle stellt im Einzelfall sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der jeweils anwendbaren De-minimis-Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstbetrag, Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents, Kumulierung, Überwachung und Berichterstattung).
Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Jahren 300 000 EUR (Artikel 3 Abs. 2 De-minimis-Verordnung), im Fall eines Unternehmens, das Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt, 750 000 EUR (Artikel 3 Abs. 2 DAWI-De-minimis-Verordnung) nicht überschreiten.
Bis das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung (Artikel 6 DAWI-De-minimis-Verordnung) einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, führt die Bewilligungsstelle das Verfahren gemäß Artikel 7 Abs. 4 De-minimis-Verordnung (Artikel 7 Abs. 4 DAWI-De-minimis-Verordnung) durch und prüft zur Einhaltung des zulässigen Höchstbetrages insbesondere eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen und stellt eine Bescheinigung aus. Sobald das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung (Artikel 6 DAWI-De-minimis-Verordnung) eingerichtet ist, stellt die Bewilligungsstelle sicher, dass sämtliche De-minimis-Beihilfen darin vollständig erfasst werden.
6.3 Bei Vorhaben, die sich grenzübergreifend auswirken oder bei denen grenzübergreifende Datenermittlungen oder Konzepte aus wasserwirtschaftlicher Sicht sinnvoll sind, werden die zuwendungsfähigen Aufwendungen berücksichtigt, wenn das Vorhaben mit der zuständigen Wasserbehörde des Nachbarstaates abgestimmt ist und die zuwendungsfähigen Ausgaben in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen für die niedersächsische Wasserwirtschaft stehen.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 25. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 287)