§ 15 AktO-ArbG - Prozesskostenhilfe
Bibliographie
- Titel
- Aktenordnung für die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit (AktO-ArbG)
- Amtliche Abkürzung
- AktO-ArbG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31660
1Ein selbstständiger Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unter dem Registerzeichen zu registrieren, unter dem das spätere Verfahren zu registrieren wäre. 2Geht das betreffende Verfahren gleichzeitig oder später ein, ist es nicht zusätzlich zu registrieren. 3Satz 1 und 2 gelten auch für ein selbständiges Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe.