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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 6 AktO-ArbG - Fristen und Termine

Bibliographie

Titel
Aktenordnung für die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit (AktO-ArbG)
Amtliche Abkürzung
AktO-ArbG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

(1) 1Sämtliche angeordnete oder von Amts wegen zu beachtende Fristen sind elektronisch in geeigneter Weise mit folgenden Angaben zu vermerken:

  1. 1.

    Aktenzeichen,

  2. 2.

    Bezeichnung der Angelegenheit,

  3. 3.

    Datum des Fristablaufs,

  4. 4.

    Bearbeiter, soweit nicht anhand des Aktenzeichens ersichtlich,

  5. 5.

    zusätzliche Bemerkungen, zum Beispiel Grund der Vorlage.

2Auf Anordnung der Gerichtsleitung kann die Kontrolle von Fristen in Papierakten auch in sonstiger Weise geführt werden, zum Beispiel durch Fristenfächer oder Hängeregistraturen.

(2) Termine sind mit Datum, Uhrzeit und Ort elektronisch in einer Weise zu vermerken, die die Erstellung eines Verzeichnisses nach Absatz 3 ermöglicht.

(3) 1Für jeden Sitzungstag ist ein Verzeichnis der Termine vor Beginn des ersten Termins an dem Eingang zum Sitzungszimmer und gegebenenfalls an der zentralen Informationstafel anzuzeigen. 2In das Terminverzeichnis sind aufzunehmen:

  1. 1.

    das Gericht,

  2. 2.

    das Datum,

  3. 3.

    der Ort, zum Beispiel Saal- oder Raumnummer,

  4. 4.

    die Namen des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, sofern der Vorsitzende nichts anderes anordnet,

  5. 5.

    die Uhrzeit,

  6. 6.

    das Aktenzeichen,

  7. 7.

    die Namen der Verfahrensbeteiligten, gegebenenfalls als Kurzbezeichnung.

(4) 1Nach Abschluss einer Sitzung ist deren Ergebnis zu vermerken. 2Bei Verkündung eines Urteils oder eines Beschlusses in Beschlussverfahren ist auch das Datum des Eingangs des vollständig abgefassten Urteils oder des Beschlusses in der Geschäftsstelle zu vermerken.