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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 2 AktO-ArbG - Aktenzeichen und Register

Bibliographie

Titel
Aktenordnung für die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit (AktO-ArbG)
Amtliche Abkürzung
AktO-ArbG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

(1) 1Jeder Geschäftsvorgang erhält ein Aktenzeichen, unter dem alle dazugehörigen Dokumente in Papier- oder elektronischer Form sowie sonstige Dateien und Unterlagen zu führen sind. 2Ein verfahrenseinleitendes Dokument ist bei Eingang auch dann nur einmal zu registrieren, wenn es mehrere Gegenstände oder Anträge umfasst. 3Zu einem Geschäftsvorgang gehören alle Anträge, Erklärungen, Handlungen und Entscheidungen, die ganz oder teilweise eine Angelegenheit betreffen, mit der das Gericht befasst ist oder war, zum Beispiel betreffend

  1. 1.

    Prozesskostenhilfe,

  2. 2.

    Zwangs- und Ordnungsmittel,

  3. 3.

    Berichtigung und Ergänzung,

  4. 4.

    Aufhebung und Abänderung,

  5. 5.

    Rechtsbehelfe,

  6. 6.

    Rügen,

  7. 7.

    Zwangsvollstreckung,

  8. 8.

    Fortführung nach Aussetzung, Nichtbetrieb, Ruhen oder Unterbrechung,

  9. 9.

    Fortführung nach Zurückverweisung, wenn derselbe Spruchkörper tätig wird,

  10. 10.

    Kosten- und Vergütungsfestsetzung,

  11. 11.

    Rechtskraftzeugnisse und Vollstreckungsklauseln,

  12. 12.

    Kostenansatz und Mitteilungen,

  13. 13.

    Ablehnung von Gerichtspersonen, soweit nicht bei Beschlussunfähigkeit des Arbeitsgerichts das Landesarbeitsgericht nach § 49 Absatz 2 ArbGG zu entscheiden hat.

4Wird ein Verfahren innerhalb des Gerichts abgegeben oder wird nach Zurückverweisung ein anderer Spruchkörper tätig, erhält es ein neues Aktenzeichen.

(2) 1Das Aktenzeichen wird gebildet aus:

  1. 1.

    der Abteilungsbezeichnung, soweit mehrere Abteilungen der Geschäftsstelle bestehen, oder der Nummer des nach Geschäftsverteilungsplan zuständigen Spruchkörpers oder des Güterichters,

  2. 2.

    dem Registerzeichen nach Anlage 1,

  3. 3.

    der fortlaufenden Nummer der jahrgangsweisen Registrierung, davon getrennt durch einen Schrägstrich

  4. 4.

    den beiden Endziffern des Jahres, in dem der Geschäftsvorgang angefallen ist, zum Beispiel der Eingang der Klage, des Antrags oder des Rechtsmittels,

  5. 5.

    gegebenenfalls weiteren in Anlage 2 definierten Zusatzzeichen.

2Das Aktenzeichen dient auch als Geschäftsnummer.

(3) 1Die Verfahren werden durch die von der zuständigen obersten Landesbehörde zugelassenen Programme registriert. 2Diese Programme gewährleisten die Nutzung der nach den nachfolgenden Bestimmungen zu registrierenden Daten zur Akten- und Verfahrensführung. 3Diese Daten sind auf dem aktuellen Stand zu halten.