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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 10 AktO-ArbG - Weglegen der Akten

Bibliographie

Titel
Aktenordnung für die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit (AktO-ArbG)
Amtliche Abkürzung
AktO-ArbG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

(1) 1Sobald die Angelegenheit beendet ist, ist das Weglegen der Akte anzuordnen. 2Eine Angelegenheit ist beendet, wenn

  1. 1.

    alle Anträge erledigt und die von Amts wegen zu treffenden Entscheidungen ergangen sind oder

  2. 2.

    ein Verfahren seit sechs Monaten nicht betrieben oder nach Anordnung des Ruhens ohne Fristbestimmung nicht wieder aufgenommen worden ist oder

  3. 3.

    bei Entschädigungsklagen nach § 9 Absatz 2 Satz 2 ArbGG in Verbindung mit § 201 GVG die Prozesskosten nicht binnen sechs Monaten nach Anforderung gezahlt worden sind

und die von Amts wegen vorzunehmenden Tätigkeiten, zum Beispiel statistischer und kosten-rechtlicher Abschluss, erledigt sind.

(2) Vor dem Weglegen ist auf dem Aktenumschlag ein Vermerk anzubringen:

  1. 1.

    über den kostenrechtlichen Abschluss der Angelegenheit (§ 3 Absatz 5 KostVfg),

  2. 2.

    über das Jahr der Anordnung des Weglegens und den Ablauf der Aufbewahrungsfristen,

  3. 3.

    über die Archivwürdigkeit nach den hierzu erlassenen Bestimmungen,

  4. 4.

    soweit hierzu gesonderte Bestimmungen erlassen sind, über die Eignung für Ausbildungs- und Prüfungszwecke.

(3) Beiakten in Papierform sowie rückgabepflichtige Dokumente und Unterlagen sind nach rechtskräftigem Abschluss oder sonstiger Beendigung des Verfahrens zurückzugeben.