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  • ab 01.03.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 RL SoW-RdErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Sommerweidehaltung von Milchkühen (Richtlinien Sommerweide)
Redaktionelle Abkürzung
RL SoW-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

7.1 Verwaltungs- und Kontrollsystem

Im gesamten Zuwendungsverfahren findet das in Titel IV Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2116 vorgesehene integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem Anwendung. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind oder in dem unmittelbar geltenden Europa-, Bundes- oder Landesrecht abweichende Regelungen getroffen sind.

7.2 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist die LWK.

7.3 Anträge

Der Antrag ist Bestandteil des Sammelantrags Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen.

Die Frist für die Antragstellung ergibt sich aus § 6 Abs. 2 NEFG i. V. m. § 6 GAPInVeKosG.

7.4 Bewilligung

Reichen die Haushaltsmittel nicht für die Bewilligung aller Anträge aus, wird durch das ML eine Bewilligungsreihenfolge festgelegt, die insbesondere folgende Punkte berücksichtigen kann:

  • Lage des Betriebes in Regionen mit hohem Grünlandanteil,

  • Besatzdichte in GVE/ha Dauergrünland zum Zeitpunkt der Antragstellung,

  • Anteil der Dauergrünlandfläche an der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes zum Zeitpunkt der Antragstellung.

7.5 Auszahlung der Zuwendung

Die Auszahlung und Buchung der Fördermittel sowie die Abrechnung gegenüber dem ELER erfolgt durch die EU-Zahlstelle des ML.

Die Zuwendung wird von der Zahlstelle jährlich nach dem 1. Dezember im Jahr der Antragstellung, spätestens jedoch bis zum darauffolgenden 30. Juni auf das von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger bestimmte Konto gezahlt.

7.6 Kontrolle

Die Bewilligungsbehörde überprüft nach Maßgabe der Verordnungen (EU) 2021/2116 sowie den hierzu ergangenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsbestimmungen, ob die Voraussetzungen vorlagen oder noch vorliegen und die eingegangenen Verpflichtungen erfüllt wurden oder werden. Über die Kontrollen sind Niederschriften anzufertigen. Näheres wird durch Dienstanweisungen geregelt.

7.7 Ahndung von Verstößen (Sanktionen)

7.7.1
Anwendung von Verwaltungssanktionen

Abweichungen von den eingegangenen Verpflichtungen und die Nichteinhaltung von Fördervoraussetzungen werden nach den Regelungen des § 7 NEFG geahndet.

Wird festgestellt, dass die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger falsche Nachweise vorgelegt hat, um die Zuwendung zu erhalten, oder hat er verabsäumt, die erforderlichen Informationen zu liefern, so wird die Zuwendung abgelehnt oder vollständig zurückgenommen.

7.7.2
Abweichungen aufgrund der Zahl der Tiere

Die Ahndung von Abweichungen aufgrund einer abweichenden Anzahl von Tieren erfolgt gemäß den §§ 7 ff. NEFG i. V. m. § 4 NEFG-VO.

7.7.3
Nichteinhaltung von Förderkriterien und Förderbedingungen

Die Ahndung von Verstößen aufgrund der Nichterfüllung von Förderkriterien und Förderverpflichtungen erfolgt gemäß den §§ 7 ff. NEFG i. V. m. § 5 NEFG-VO.

Verstöße gegen fördermaßnahmenbezogene Verpflichtungen werden entsprechend der Schwere, der Dauer, des Ausmaßes und/oder der Häufigkeit der Unregelmäßigkeit geahndet.

Durch die Bewilligungsbehörde ist für das Jahr, in dem die Unregelmäßigkeit begangen wurde, festzulegen, ob bzw. in welchem Umfang die Zahlung für das betreffende Jahr gekürzt oder ganz versagt wird. Näheres wird durch Dienstanweisung geregelt.

Bei Verstößen gegen die in Nummer 4.2 genannten Grundanforderungen, in denen die Verpflichtungen der betreffenden Fördermaßnahme über die allgemeingültigen Vorschriften hinausgehen, erfolgt grundsätzlich ein Ausschluss von der Zahlung für das betreffende Jahr.

7.8 Sonstige Regelungen

7.8.1 Geht während des Verpflichtungszeitraums der Betrieb oder die Betriebsstätte, in der die Tiere gehalten werden und für die eine Zuwendung beantragt wird, auf eine andere Person über, wird keine Zuwendung gewährt, sofern die eingegangenen Verpflichtungen von der Übernehmerin oder vom Übernehmer nicht übernommen und eingehalten werden. Innerhalb von 14 Tagen ist die Übergabe der Bewilligungsbehörde per Formblatt mitzuteilen.

7.8.2 Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hierzu in der Lage ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 1. März 2023 (Nds. MBl. S. 656)