Abschnitt 6 RL SoW-RdErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Sommerweidehaltung von Milchkühen (Richtlinien Sommerweide)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL SoW-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78210
6.1 Als Milchkühe i. S. der Fördermaßnahme gelten weibliche Rinder mit mindestens einer Kalbung der in der Anlage genannten Rassen.
6.2 Je zuwendungsfähiger Milchkuh müssen mindestens 2 000 m2 Gras- und/oder Grünfutterflächen ohne Mais zur Verfügung stehen. Maßgeblich sind die angegebenen Nutzcodes im Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen.
6.3 Je zuwendungsfähiger Milchkuh müssen mindestens 1 000 m2 Weidefläche zur Verfügung stehen. Die Weidehaltung muss auf Dauergrünland, Dauerweideland, Wechselgrünland, Ackergras und Kleegras erfolgen. Maßgeblich sind die angegebenen Nutzcodes im Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen.
6.4 Allen Milchkühen des Betriebes muss im Zeitraum ab dem 16. Mai bis einschließlich 15. September eine tägliche Weidehaltung von mindestens 6 Stunden gewährt werden, soweit Krankheit oder zu erwartende Schäden des Tieres dem nicht entgegenstehen.
Eine tägliche Weidehaltung kann insbesondere dann unterbleiben, wenn:
eine Verordnung einer Tierärztin oder eines Tierarztes vorliegt, die eine Weidehaltung für den darin festgelegten Zeitraum ausschließt,
die Tierhalterin oder der Tierhalter aufgrund einer offensichtlichen Erkrankung des Tieres diese Einschätzung trifft, für einen Zeitraum von maximal drei aufeinanderfolgenden Tagen,
der voraussichtliche Termin der Kalbung in weniger als 14 Tagen erwartet wird,
Unwetterereignisse für den Weidestandort zu erwarten sind und vom Deutschen Wetterdienst Warnungen der Stufe 3 oder höher für die betroffene Region ausgesprochen werden,
der Zustand der Weideflächen eine Beweidung nicht zulässt und eine vorherige Anzeige bei der Bewilligungsbehörde erfolgt.
6.5 Allen Milchkühen ist während der Weidehaltung freier Zugang zu einer Tränkevorrichtung zu gewähren. Die Tränkevorrichtung auf der Weide muss ausreichend groß und allen Tieren jederzeit zugänglich sein.
6.6 Es ist ein tagaktuelles Weidetagebuch nach vorgegebenem Muster zu führen. Krankheiten oder zu erwartende Schäden des Tieres und Wetterereignisse die einer Weidehaltung entgegenstehen, müssen darin unverzüglich nach Eintritt des Ereignisses dokumentiert werden.
6.7 Soll aufgrund betriebsspezifischer Verhältnisse, aus Witterungsgründen, wegen der Vegetationsentwicklung oder aus sonstigen wichtigen Gründen von den Verpflichtungen vorübergehend abgewichen werden, ist die vorherige Genehmigung der Bewilligungsbehörde einzuholen.
6.8 Eine Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel oder Vergünstigungen für vergleichbare Leistungen oder Bedingungen ist nicht zulässig.
6.9 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet
der Bewilligungsbehörde unverzüglich die Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zahlung entgegenstehen oder für eine Rückforderung der Zahlung erheblich sind,
sämtliche Belege mindestens bis zum sechsten Jahr nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums auf dem Betrieb aufzubewahren,
eine Überprüfung der beantragten Fördermaßnahmen durch die Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde und den LRH sowie durch deren Beauftragte zuzulassen,
Beauftragten der EU, des Bundes und des Landes Niedersachsen auf Verlangen Einblick in die entsprechenden Unterlagen zu gewähren,
zum Zweck der Evaluierung der jeweiligen Fördermaßnahme die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie ein Betretungsrecht für alle Betriebsflächen und Betriebsräume einzuräumen,
der Datenweitergabe und Datenverarbeitung zum Zwecke der verwaltungsmäßigen Umsetzung, der Kontrolle, der Evaluierung oder der Berichterstattung der Fördermaßnahme an die entsprechenden Dienststellen der Länder, des Bundes oder der EU zuzustimmen.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 1. März 2023 (Nds. MBl. S. 656)