Abschnitt 4 RL SoW-RdErl - Zuwendungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Sommerweidehaltung von Milchkühen (Richtlinien Sommerweide)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL SoW-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78210
4.1 Die Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn
4.1.1
der Betriebssitz der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers in NI oder in der FHH liegt und sich der Stall, in dem die Milchkühe gehalten werden, in NI oder in der FHH befindet,
4.1.2
der Betrieb für die Dauer der Verpflichtung selbst bewirtschaftet wird,
4.1.3
die Teilnahme an der Fördermaßnahme freiwillig erfolgt und
4.1.4
im Weidezeitraum zwischen dem 16. Mai und dem 15. September jederzeit Milchkühe nach den Vorgaben dieser Richtlinien gehalten werden. Ausgenommen hiervon sind Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, kurzzeitige produktionstechnisch oder seuchenhygienisch bedingte Abweichungen sowie andere besondere Umstände unter Berücksichtigung des Einzelfalles.
4.1.5
Der Verpflichtungszeitraum beträgt ein Jahr. Er beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines Jahres.
4.2 Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger verpflichten sich, während des Verpflichtungszeitraums:
die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 und deren nationale Umsetzung gemäß GAPKondG sowie GAPKondV,
die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten,
die einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und
sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen des nationalen Rechts
im gesamten Betrieb einzuhalten.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 1. März 2023 (Nds. MBl. S. 656)