RL SoW-RdErl,NI - Richtlinien Sommerweide-Runderlass

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Sommerweidehaltung von Milchkühen
(Richtlinien Sommerweide)

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Sommerweidehaltung von Milchkühen (Richtlinien Sommerweide)
Redaktionelle Abkürzung
RL SoW-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

RdErl. d. ML v. 1. 3. 2023 - 104-60172/02/2023

Vom 1. März 2023 (Nds. MBl. S. 656)

Geändert durch RdErl. vom 1. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 286)

- VORIS 78210 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Liste der Milchrassen (abschließende Aufzählung)Anlage

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 1. März 2023 (Nds. MBl. S. 656)

Abschnitt 1 RL SoW-RdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Sommerweidehaltung von Milchkühen (Richtlinien Sommerweide)
Redaktionelle Abkürzung
RL SoW-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

1.1 Das Land Niedersachsen (NI) und die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) gewähren nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV zu § 44 LHO Niedersachsens auf der Basis von Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. 12. 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) 1307/2013 (ABl. EU Nr. L 435 S. 1; 2022 Nr. L 181 S. 35, Nr. L 227 S. 137), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/813 der Kommission vom 8. 2. 2023 (ABl. EU Nr. L 102 S. 1), und des jeweils geltenden Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK) - Förderbereich "Markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung, Förderung besonders nachhaltiger und tiergerechter Haltungsverfahren" Zuwendungen an landwirtschaftliche Betriebe zur Förderung einer Sommerweidehaltung von Milchkühen.

1.2 Ziel der Fördermaßnahme ist die Einführung oder Beibehaltung besonders tiergerechter Haltungsverfahren zur Anpassung der Produktionsstrukturen an die weiter steigenden Anforderungen im Hinblick auf eine nachhaltige Agrarproduktion, der Sicherung der natürlichen Produktionsgrundlagen sowie des Tierwohls in der Nutztierhaltung. Die Weidehaltung der Milchkühe soll als tiergerechte Haltungsform gesichert werden. Sie leistet einen zentralen Beitrag zum Tierwohl, der über die Anforderungen des gesetzlichen Tierschutzes hinausgeht. Durch die tägliche Weidehaltung wird den Tieren ein artgerechtes Verhalten auf der Fläche und in der Herde ermöglicht. Außerdem kann eine maßvolle Beweidung positive Effekte auf Vögel und andere Tierarten haben und damit der Förderung und dem Erhalt der Biodiversität dienen. Des Weiteren kann die Fördermaßnahme zur Stabilisierung des Natur- und Wasserhaushalts beitragen.

1.3 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt darüber hinaus nach folgenden Rechtsgrundlagen:

  • Verordnung (EU) 2021/2115,

  • Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. 12. 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 1306/2013 (ABl. EU Nr. L 435 S. 187; 2022 Nr. L 29 S. 45), geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/1408 der Kommission vom 16. 6. 2022 (ABl. EU Nr. L 216 S. 1),

  • Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission vom 4. 5. 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität (ABl. EU Nr. L 183 S. 12), geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/744 der Kommission vom 2. 2. 2023 (ABl. EU Nr. L 99 S. 1),

  • Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission vom 31. 5. 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EU Nr. L 183 S. 23),

  • Gesetz zur Durchführung des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuführenden Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz - GAPInVeKoSG) vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3523).

  • Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAPInVeKoS-Verordnung) vom 19. 12. 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1),

  • Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung der Förderung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (Niedersächsisches ELER-Fördergesetz - NEFG) vom 22. 9. 2022 (Nds. GVBl. S. 582),

  • Verordnung zur Ausführung des Niedersächsischen ELER-Fördergesetzes (NEFG-VO) vom 1. 8. 2023 (Nds. GVBl. S. 173),

  • Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) vom 26. 5. 2020 (BGBl. I S. 1170).

1.4 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 1. März 2023 (Nds. MBl. S. 656)

Abschnitt 2 RL SoW-RdErl - Gegenstand der Förderung

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Sommerweidehaltung von Milchkühen (Richtlinien Sommerweide)
Redaktionelle Abkürzung
RL SoW-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

Förderfähig ist die Sommerweidehaltung von Milchkühen. Die Maßnahme muss für alle Milchkühe eines Betriebes, die in NI und der FHH gehalten werden, durchgeführt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 1. März 2023 (Nds. MBl. S. 656)

Abschnitt 3 RL SoW-RdErl - Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Sommerweidehaltung von Milchkühen (Richtlinien Sommerweide)
Redaktionelle Abkürzung
RL SoW-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber, unabhängig von der Rechtsform des Betriebes, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, den Betrieb selbst bewirtschaften und Milch erzeugen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 1. März 2023 (Nds. MBl. S. 656)

Abschnitt 4 RL SoW-RdErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Sommerweidehaltung von Milchkühen (Richtlinien Sommerweide)
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RL SoW-RdErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

4.1 Die Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn

4.1.1
der Betriebssitz der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers in NI oder in der FHH liegt und sich der Stall, in dem die Milchkühe gehalten werden, in NI oder in der FHH befindet,

4.1.2
der Betrieb für die Dauer der Verpflichtung selbst bewirtschaftet wird,

4.1.3
die Teilnahme an der Fördermaßnahme freiwillig erfolgt und

4.1.4
im Weidezeitraum zwischen dem 16. Mai und dem 15. September jederzeit Milchkühe nach den Vorgaben dieser Richtlinien gehalten werden. Ausgenommen hiervon sind Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, kurzzeitige produktionstechnisch oder seuchenhygienisch bedingte Abweichungen sowie andere besondere Umstände unter Berücksichtigung des Einzelfalles.

4.1.5
Der Verpflichtungszeitraum beträgt ein Jahr. Er beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines Jahres.

4.2 Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger verpflichten sich, während des Verpflichtungszeitraums:

  • die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 und deren nationale Umsetzung gemäß GAPKondG sowie GAPKondV,

  • die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten,

  • die einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und

  • sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen des nationalen Rechts

im gesamten Betrieb einzuhalten.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 1. März 2023 (Nds. MBl. S. 656)