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§ 2 DVO-Nds. AG SGB II - Abschlagszahlung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des § 6 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (Durchführungsverordnung zu § 6 Nds. AG SGB II - DVO-Nds. AG SGB II)
Amtliche Abkürzung
DVO-Nds. AG SGB II
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

(1) Die kommunalen Träger insgesamt erhalten von der zuständigen Behörde in den Jahren 2022 und 2023 jeweils eine Abschlagszahlung.

(2) 1Im Jahr 2022 beträgt die Abschlagszahlung 46 336 000 Euro. 2Die Höhe des Anteils an der Abschlagszahlung für den einzelnen kommunalen Träger wird nach seinem Anteil an der Summe der zusätzlichen Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 von allen kommunalen Trägern, beschränkt auf den Monat Juni 2022, ermittelt.

(3) 1Im Jahr 2023 beträgt die Abschlagszahlung 62 000 000 Euro. 2Die Höhe des Anteils an der Abschlagszahlung für den einzelnen kommunalen Träger wird nach seinem Anteil an der Summe der zusätzlichen Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 von allen kommunalen Trägern, beschränkt auf die Monate Januar bis April 2023, ermittelt.