§ 3 DVO-Nds. AG SGB II - Berechnungsverfahren für den Kostenausgleich
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des § 6 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (Durchführungsverordnung zu § 6 Nds. AG SGB II - DVO-Nds. AG SGB II)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-Nds. AG SGB II
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 82300
(1) 1Liegen die statistischen Daten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 vor, so ermittelt die zuständige Behörde für jeden kommunalen Träger die Höhe der flüchtlingsbedingten Mehraufwendungen nach § 1 für die nach Absatz 2 maßgeblichen Monate. 2Übersteigt der nach Satz 1 ermittelte Betrag für die nach Absatz 2 maßgeblichen Monate den Betrag der an den kommunalen Träger bereits geleisteten Abschlagszahlung, so zahlt die zuständige Behörde die Differenz nach. 3Übersteigt der Betrag der an den kommunalen Träger bereits geleisteten Abschlagszahlung den nach Satz 1 ermittelten Betrag für die nach Absatz 2 maßgeblichen Monate, so verrechnet die zuständige Behörde die Differenz mit der monatlichen Erstattung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nds. AG SGB II.
(2) Maßgebliche Monate für den Kostenausgleich für das Jahr 2022 sind die Monate Juni bis Dezember 2022 und für das Jahr 2023 die Monate Januar bis Dezember 2023.