DVO-Nds. AG SGB II,NI - Durchführungsverordnung zu § 6 Nds. AG SGB II

Verordnung zur Durchführung des § 6 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes
(Durchführungsverordnung zu § 6 Nds. AG SGB II - DVO-Nds. AG SGB II)

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des § 6 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (Durchführungsverordnung zu § 6 Nds. AG SGB II - DVO-Nds. AG SGB II)
Amtliche Abkürzung
DVO-Nds. AG SGB II
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

Vom 4. Oktober 2022 (Nds. GVBl. S. 629 - VORIS 82300 -)

Geändert durch Verordnung vom 22. Juni 2023 (Nds. GVBl. S. 136)

Aufgrund des § 6 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes vom 16. September 2004 (Nds. GVBl. S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 596), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Ermittlung der flüchtlingsbedingten Mehraufwendungen1
Abschlagszahlung2
Berechnungsverfahren für den Kostenausgleich3
Zuständige Behörde4
Inkrafttreten5

§ 1 DVO-Nds. AG SGB II - Ermittlung der flüchtlingsbedingten Mehraufwendungen

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des § 6 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (Durchführungsverordnung zu § 6 Nds. AG SGB II - DVO-Nds. AG SGB II)
Amtliche Abkürzung
DVO-Nds. AG SGB II
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

(1) 1Als zusätzliche Aufwendungen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (Nds. AG SGB II) werden Aufwendungen für Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) berücksichtigt, die für Bedarfsgemeinschaften entstanden sind, denen mindestens eine nach § 19 Abs. 1 SGB II leistungsberechtigte Person angehört, die die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzt und die vor Juni 2022 einen Anspruch auf Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II nicht hatte und Arbeitslosengeld nicht bezogen hat. 2Die zuständige Behörde ermittelt für jeden kommunalen Träger die Höhe der zusätzlichen Aufwendungen nach Satz 1 auf der Grundlage der statistischen Daten der Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II für die nach § 3 Abs. 2 maßgeblichen Monate.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 ermittelten Beträge werden jeweils um den Prozentsatz gekürzt, der sich für das Land Niedersachsen für das jeweilige Jahr aus § 46 Abs. 6 und 7 SGB II, jedoch um 1,2 Prozentpunkte vermindert, ergibt.

(3) 1Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Aufwendungen für Kriegsvertriebene aus der Ukraine, die die ukrainische Staatsangehörigkeit nicht besitzen. 2Die insoweit entstandenen zusätzlichen Aufwendungen werden durch einen pauschalen Aufschlag in Höhe von 2,5 Prozent auf den sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Differenzbetrag berücksichtigt.

§ 2 DVO-Nds. AG SGB II - Abschlagszahlung

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Verordnung zur Durchführung des § 6 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (Durchführungsverordnung zu § 6 Nds. AG SGB II - DVO-Nds. AG SGB II)
Amtliche Abkürzung
DVO-Nds. AG SGB II
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

(1) Die kommunalen Träger insgesamt erhalten von der zuständigen Behörde in den Jahren 2022 und 2023 jeweils eine Abschlagszahlung.

(2) 1Im Jahr 2022 beträgt die Abschlagszahlung 46 336 000 Euro. 2Die Höhe des Anteils an der Abschlagszahlung für den einzelnen kommunalen Träger wird nach seinem Anteil an der Summe der zusätzlichen Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 von allen kommunalen Trägern, beschränkt auf den Monat Juni 2022, ermittelt.

(3) 1Im Jahr 2023 beträgt die Abschlagszahlung 62 000 000 Euro. 2Die Höhe des Anteils an der Abschlagszahlung für den einzelnen kommunalen Träger wird nach seinem Anteil an der Summe der zusätzlichen Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 von allen kommunalen Trägern, beschränkt auf die Monate Januar bis April 2023, ermittelt.

§ 3 DVO-Nds. AG SGB II - Berechnungsverfahren für den Kostenausgleich

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Verordnung zur Durchführung des § 6 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (Durchführungsverordnung zu § 6 Nds. AG SGB II - DVO-Nds. AG SGB II)
Amtliche Abkürzung
DVO-Nds. AG SGB II
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

(1) 1Liegen die statistischen Daten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 vor, so ermittelt die zuständige Behörde für jeden kommunalen Träger die Höhe der flüchtlingsbedingten Mehraufwendungen nach § 1 für die nach Absatz 2 maßgeblichen Monate. 2Übersteigt der nach Satz 1 ermittelte Betrag für die nach Absatz 2 maßgeblichen Monate den Betrag der an den kommunalen Träger bereits geleisteten Abschlagszahlung, so zahlt die zuständige Behörde die Differenz nach. 3Übersteigt der Betrag der an den kommunalen Träger bereits geleisteten Abschlagszahlung den nach Satz 1 ermittelten Betrag für die nach Absatz 2 maßgeblichen Monate, so verrechnet die zuständige Behörde die Differenz mit der monatlichen Erstattung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nds. AG SGB II.

(2) Maßgebliche Monate für den Kostenausgleich für das Jahr 2022 sind die Monate Juni bis Dezember 2022 und für das Jahr 2023 die Monate Januar bis Dezember 2023.

§ 4 DVO-Nds. AG SGB II - Zuständige Behörde

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Amtliche Abkürzung
DVO-Nds. AG SGB II
Normtyp
Rechtsverordnung
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

Zuständige Behörde ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.