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§ 2 DVO-Nds. AG SGB II - Abschlagszahlung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des § 6 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (Durchführungsverordnung zu § 6 Nds. AG SGB II - DVO-Nds. AG SGB II)
Amtliche Abkürzung
DVO-Nds. AG SGB II
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

1Die kommunalen Träger insgesamt erhalten von der zuständigen Behörde im Jahr 2022 eine Abschlagszahlung in Höhe von 46 336 000 Euro. 2Die Höhe des Anteils an der Abschlagszahlung für den einzelnen kommunalen Träger wird nach seinem Anteil an der Summe der zusätzlichen Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 von allen kommunalen Trägern, beschränkt auf den Berichtsmonat Juni 2022, ermittelt.