§ 2 NGlüSpG - Grundsatz
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
- Amtliche Abkürzung
- NGlüSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) Das Land Niedersachsen hat die Aufgabe, zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots innerhalb des Landes Glücksspiele zu veranstalten und durchzuführen.
(2) 1Das Land kann allein oder mit anderen Ländern Losbrieflotterien, Zahlenlotterien, Klassenlotterien, Ausspielungen oder Sportwetten sowie Zusatzlotterien und -ausspielungen zu diesen Glücksspielen veranstalten; § 22 Abs. 1 Satz 3 GlüStV bleibt unberührt. 2Zur Ausschüttung der Gewinnanteile der in Satz 1 genannten Glücksspiele können Sonderauslosungen veranstaltet werden.
(3) Wetten mit Voraussagen zum Ausgang von sportlichen Ereignissen (Sportwetten) dürfen nur an Veranstalter von Glücksspielen in Niedersachsen vermittelt werden.