§ 2 NGlüSpG - Grundsatz
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
- Amtliche Abkürzung
- NGlüSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) Das Land Niedersachsen hat die Aufgabe, zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots innerhalb des Landes Glücksspiele zu veranstalten und durchzuführen.
(2) 1Das Land kann allein oder mit anderen Ländern Losbrieflotterien, Zahlenlotterien, Klassenlotterien, Ausspielungen und Sportwetten sowie Zusatzlotterien und -ausspielungen zu diesen Glücksspielen veranstalten; die §§ 10a und 22 Abs. 1 Satz 3 GlüStV bleiben unberührt. 2Zur Ausschüttung der Gewinnanteile der in Satz 1 genannten Glücksspiele können Sonderauslosungen veranstaltet werden.