§ 48 AktO - Straf- und Bußgeldsachen vor den Oberlandesgerichten
Bibliographie
- Titel
- Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften (AktO)
- Amtliche Abkürzung
- AktO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31660
(1) 1Als Straf- und Bußgeldsachen vor den Oberlandesgerichten sind zu registrieren:
- 1.
unter dem Registerzeichen "OGs"
einzelne richterliche Anordnungen oder Entscheidungen, insbesondere Anträge auf
- a)
Anordnung, Genehmigung oder Entscheidung des Ermittlungsrichters vor Erhebung der öffentlichen Klage und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nach § 169 StPO, zum Beispiel Augenscheinnahme, Beschlagnahme, Durchsuchung, Erlass oder Aufhebung von Haftbefehlen, Obduktion, Ausschluss und Beiordnung eines Beistandes des Zeugen, DNA-Identitätsfeststellung, Akteneinsicht und Übermittlung von Sozialdaten,
- b)
sonstige Anordnung, Zustimmung oder Entscheidung vor Erhebung der öffentlichen Klage, zum Beispiel nach § 81 Absatz 1 und 3, § 153 Absatz 1 Satz 1, § 153a Absatz 1 Satz 1, § 153b Absatz 1, § 153e Absatz 1 StPO, § 37 Absatz 1 Satz 1 BtMG, § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 JVEG, § 9 Absatz 1 Satz 2 StrEG oder Landesgesetzen über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen,
- c)
Vorlagen oder Anträge auf Ausschluss des Verteidigers nach § 138c Absatz 2 StPO,
- d)
gerichtliche Bestimmungen der Zuständigkeit nach §§ 4, 12, 13, 14, 15 und 19 StPO,
- e)
Ablehnungen von Gerichtspersonen nach § 27 Absatz 4 StPO,
- f)
Abberufung und Amtsenthebung von Schöffen nach § 44b DRiG und § 51 Absatz 2 GVG,
- g)
Anträge auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung nach § 4 JVEG,
- h)
Entscheidungen bei Ablehnung von Rechtshilfe nach § 159 GVG,
- 2.
unter dem Registerzeichen "St"
Anträge in erstinstanzlichen Strafsachen nach § 120 Absatz 1 und 2 und § 120b GVG auf
- a)
Eröffnung eines Hauptverfahrens,
- b)
Eröffnung eines Sicherungsverfahrens,
- c)
Durchführung eines selbstständigen Einziehungsverfahrens,
- 3.
unter dem Registerzeichen "ORs"
- a)
Revisionen,
- b)
Berufungen in Binnenschifffahrtssachen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a BinSchGerG,
- 4.
unter dem Registerzeichen "Ws"
- a)
Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen in Vollzugsangelegenheiten nach § 116 StVollzG, auch in Verbindung mit § 50 Absatz 5, §§ 167, 171 StVollzG und §§ 92 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 JGG,
- b)
Beschwerden in Strafsachen und nach § 119a Absatz 5 StVollzG, auch in Verbindung mit § 92 Absatz 6 JGG,
- c)
erstmalige Vorlagen nach §§ 121, 122 StPO, auch in Verbindung mit § 126a Absatz 2 Satz 2 StPO,
- d)
Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 StPO,
- 5.
unter dem Registerzeichen "ORbs"
- a)
Rechtsbeschwerden nach § 79 Absatz 1 Satz 1 OWiG und § 87j IRG,
- b)
Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 79 Absatz 1 Satz 2, § 80 OWiG und § 87k IRG,
- c)
Beschwerden in Bußgeldsachen,
- 6.
unter dem Registerzeichen "OWi OLG" in Kartellbußgeldsachen
Einsprüche gegen Bußgeldbescheide,
- a)
Anträge der Vollstreckungsbehörde auf Anordnung der Erzwingungshaft nach § 96 Absatz 1, § 104 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit §§ 64, 82 Absatz 2 OWiG,
- b)
Anträge auf Erteilung von vollstreckbaren Ausfertigungen von Kostenfestsetzungsbescheiden der Aufsichtsbehörde nach § 106 Absatz 2 Satz 3 OWiG,
- c)
Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach §§ 62, 49a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 49b Nummer 5, § 52 Absatz 2 Satz 3, § 69 Absatz 1 Satz 2, § 100 Absatz 2, § 108 Absatz 1, § 110 Absatz 2 OWiG,
- d)
Einwendungen gegen die Vollstreckung oder Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde nach §§ 103, 104 Absatz 1 Nummer 1 OWiG,
- 7.
unter dem Registerzeichen "ONSV"
Anträge auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung,
- 8.
unter dem Registerzeichen "OVSV"
Vorlagen zur Entscheidung über die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung,
- 9.
unter dem Registerzeichen "Vs"
Revisionen in Privatklagesachen,
- 10.
unter dem Registerzeichen "OAus"
dem Oberlandesgericht zur Erledigung ein- und ausgehender Ersuchen im internationalen Rechthilfeverkehr in Strafsachen zugewiesene Aufgaben, zum Beispiel Aus- und Durchlieferungsverfahren, Anträge auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Vollstreckung in einem ausländischen Staat nach § 71 IRG,
- 11.
zusätzlich zu den nach § 11 zu registrierenden Eingängen unter dem Registerzeichen "AR"
Anträge nach §§ 42, 51, 59a RVG in Straf- und Bußgeldsachen sowie in Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz,
2Wird einem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde stattgegeben, ist das Verfahren über die Rechtsbeschwerde nicht neu zu registrieren.
(2) 1Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 sind Anträge in einem verfahrenseinleitenden Dokument gegen mehrere Personen, insbesondere auf Anordnung der Untersuchungshaft, der einstweiligen Unterbringung und der Ordnungshaft vor Erhebung der öffentlichen Klage und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens sowie Anträge auf Erzwingungshaft für jede Person gesondert unter dem Registerzeichen "OGs" zu registrieren. 2Haftbegleitende Maßnahmen und Beschwerden gegen eine Entscheidung sind nicht neu zu registrieren.
3Bis zur technischen Umsetzung der Trennung von Registrierung und statistischer Erfassung können gesondert unter dem Registerzeichen "OGs" registriert werden:
- 1.
mehrere Anträge in einem verfahrenseinleitenden Dokument gegen dieselbe Person,
- 2.
weitere Anträge und Prüfungen von Amts wegen in derselben Angelegenheit nach ergangener Entscheidung mit Ausnahme von haftbegleitenden Maßnahmen und Beschwerden.
4In einer Haftsache dient als Geschäftsnummer auch bei mehreren Registrierungen das Aktenzeichen der ersten Registrierung.
(3) 1Die Geschäftsstelle des Gerichts teilt der zuständigen Staatsanwaltschaft zum jeweiligen Register das gerichtliche Aktenzeichen mit. 2Soweit Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung vollzogen wird, teilt sie das Aktenzeichen auch dem zuständigen Amtsgericht zum Gs-Register mit. 3Eine Ausfertigung der Entscheidung, durch die eine haftrichterliche Entscheidung oder Zuständigkeit geändert wird, ist dem nach §§ 125, 126 Absatz 1 und 2 StPO zuständigen Gericht zu übersenden.
(4) 1Die in einer OGs-Sache anfallenden Dokumente sind in ein Heft zur staatsanwaltschaftlichen Akte zu nehmen. 2In Papierakten können die Dokumente auch ohne Anlegen eines Heftes in die staatsanwaltschaftliche Akte aufgenommen werden. 3Soweit kein staatsanwaltschaftliches Verfahren vorhanden ist, ist eine eigene Akte anzulegen. 4Satz 1 und 2 gelten auch für Dokumente in Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c und d sowie Nummer 10.
(5) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:
- 1.
Aktenzeichen,
- 2.
Datum des Eingangs,
- 3.
bei Revisionen, Beschwerden und Rechtsbeschwerden: Gerichte der Vorinstanzen:
- a)
Sitz,
- b)
Aktenzeichen,
- c)
Datum der Entscheidung,
- 4.
Aktenzeichen und Sitz der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde,
- 5.
Vor- und Familienname oder Bezeichnung der Beteiligten sowie deren Anschrift:
- a)
Beschuldigter, Angeschuldigter oder Angeklagter,
- b)
Antragsteller oder Privatkläger,
- c)
weiterer Beteiligter, zum Beispiel Nebenkläger,
- 6.
Datum und Art der Erledigung,
- 7.
Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,
- 8.
Bemerkungen, zum Beispiel Verbleib, weitere Verfahren.