§ 7 DJubVO
Bibliographie
- Titel
- Dienstjubiläumsverordnung (DJubVO)
- Amtliche Abkürzung
- DJubVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411015900000
Berechnungen der Jubiläumsdienstzeit, die vor dem 1. November 2022 bekannt gegeben worden sind, bleiben unverändert. Wird eine Neuberechnung erforderlich, so ist § 3 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 nur auf die Zeiten anzuwenden, die nach der letzten Berechnung der Jubiläumsdienstzeit eingetreten sind.