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§ 7 DJubVO

Bibliographie

Titel
Dienstjubiläumsverordnung (DJubVO)
Amtliche Abkürzung
DJubVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411015900000

Berechnungen der Jubiläumsdienstzeit, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bekannt gegeben worden sind, bleiben unverändert. Wird eine Neufestsetzung erforderlich, so ist § 3 Abs. 2 nur auf die Zeiten anzuwenden, die nach der letzten Berechnung der Jubiläumsdienstzeit eingetreten sind.