§ 7 DJubVO
Bibliographie
- Titel
- Dienstjubiläumsverordnung (DJubVO)
- Amtliche Abkürzung
- DJubVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411015900000
Berechnungen der Jubiläumsdienstzeit, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bekannt gegeben worden sind, bleiben unverändert. Wird eine Neufestsetzung erforderlich, so ist § 3 Abs. 2 nur auf die Zeiten anzuwenden, die nach der letzten Berechnung der Jubiläumsdienstzeit eingetreten sind.