Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 09.03.2021 (aktuelle Fassung)

§ 2 NPsychPbVO - Qualitätsstandards zum Verfahren der psychosozialen Prozessbegleitung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die psychosoziale Prozessbegleitung (NPsychPbVO)
Amtliche Abkürzung
NPsychPbVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

(1) 1Hat ausnahmsweise auf Veranlassung der oder des Verletzten ein Gespräch über den Sachverhalt stattgefunden, so hat die psychosoziale Prozessbegleiterin oder der psychosoziale Prozessbegleiter das Gespräch zu dokumentieren. 2In der Dokumentation sind insbesondere Anlass, Verlauf und wesentlicher Inhalt des Gespräches darzulegen. 3Auf Anforderung des Gerichts ist diesem die Dokumentation vorzulegen.

(2) 1Liegen die Voraussetzungen für die Beiordnung der psychosozialen Prozessbegleiterin oder des psychosozialen Prozessbegleiters nach § 406g Abs. 3 Sätze 1 bis 3 der Strafprozessordnung nicht vor oder wurde der Beiordnungsantrag der oder des Verletzten durch das zuständige Gericht abgelehnt und wünscht die oder der Verletzte eine anderweitige kostenfreie Unterstützung (insbesondere Zeugenbegleitung oder Opferberatung), so ist ihr oder ihm diese innerhalb der eigenen Institution oder durch Vermittlung an eine geeignete Stelle anzubieten. 2Auf diese Möglichkeit ist die oder der Verletzte hinzuweisen.