Anhang C GIRL - Anforderungen an das olfaktometrische Messverfahren zur Ermittlung von Geruchsemissionen
Bibliographie
- Titel
- Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL)
- Amtliche Abkürzung
- GIRL
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28500
Die Ermittlung von Geruchsemissionen hat entsprechend der europäischen Norm DIN EN 13725 "Luftbeschaffenheit - Bestimmung der Geruchsstoffkonzentration mit dynamischer Olfaktometrie" (2003) zu erfolgen. Darüber hinaus sind die Vorgaben der Nummer 5.3 TA Luft zu beachten.
Soweit diese Richtlinien Wahlmöglichkeiten lassen, gilt für ihre Anwendung im Rahmen der Geruchsimmissions-Richtlinie Folgendes:
Je Betriebszustand und Emissionsquelle sollen mindestens drei Proben gezogen werden. Die olfaktometrische Analyse hat unmittelbar nach der Probenahme zu erfolgen. Die Probenahmezeit beträgt in der Regel 30 Minuten.
Die Auswahl der Prüferinnen und Prüfer hat mit den Standardgeruchsstoffen n-Butanol und H2S zu erfolgen. Es sind nur solche Prüferinnen und Prüfer auszuwählen, die über eine durchschnittliche Geruchsempfindlichkeit verfügen.
Diese Auswahl der Prüferinnen und Prüfer erfolgt für n-Butanol nach DIN EN 13725 (2003) und soll für Schwefelwasserstoff analog erfolgen. Dabei sind für jeden Standardgeruchsstoff die Ergebnisse von mindestens 10 und höchstens 20 Schwellenschätzungen heranzuziehen. Die Daten einer jeden Prüferin/eines jeden Prüfers müssen an mindestens drei nicht aufeinanderfolgenden Tagen gesammelt werden. Die Ergebnisse der Eignungstests der Prüferinnen und Prüfer müssen fortlaufend dokumentiert und aufbewahrt werden.
Nach jeweils sechs Monaten sind mit jeder Prüferin/jedem Prüfer mindestens einmal je drei Schwellenschätzungen mit den beiden Prüfgasen n-Butanol und Schwefelwasserstoff zu bestimmen, sofern nicht im Laufe der Messtätigkeit der Prüferin/des Prüfers bereits entsprechende Messungen durchgeführt wurden. Alle Ergebnisse dieser Referenzmessungen werden erfasst und in die Auswertung der Eignung der Prüferinnen und Prüfer und Laboreignung mit einbezogen. Eine Verwendung von ausgewählten Referenzmessungen ist nicht gestattet.
Die Auswertung für die Eignung der Prüferinnen und Prüfer erfolgt durch Berechnung der Auswahlparameter nach DIN EN 13725 (2003) aus den letzten 10 bis 20 Schwellenschätzungen und anschließendem Vergleich der Ergebnisse mit den Auswahlkriterien:
Numerus der Standardabweichung ≤ 2,3 (für n-Butanol und H2S)
Numerus des Mittelwertes aller berücksichtigten Schwellenschätzungen muss zwischen 20 nmol/mol und 80 nmol/mol liegen (gilt nur für n-Butanol).
Für Schwefelwasserstoff ist kein Bezugswert (EROM) festgelegt; üblicherweise liegt die Geruchsschwelle für Schwefelwasserstoff im Bereich um 1 µg/m3.
Prüferinnen und Prüfer, die diese Bedingungen nicht erfüllen, sind solange von allen Messungen auszuschließen, bis die Bedingungen wieder erfüllt werden.
Der Nachweis der Laboreignung (sensorische Gesamtqualität des Labors) erfolgt mindestens jährlich. Dazu werden mindestens zehn Prüfergebnisse des Labors aus den letzten zwölf Monaten ausgewertet und mit den Auswahlkriterien verglichen (für Schwefelwasserstoff erfolgt die Auswertung aus den letzten zehn Prüfergebnissen des Labors):
Wiederholpräzision r ≤ 0,477 (für n-Butanol und H2S),
Genauigkeit Aod ≤ 0,217 (nur für n-Butanol).
In Ergänzung zu den Ausführungen des Anhangs B sind die "Anforderungen des Länderausschusses (heute: Bund/Länderarbeitsgemeinschaft) für Immissionsschutz (LAI) an Messstellen für Geruchserhebungen im Rahmen der Bekanntgabe nach § 26, 28 BImSchG" (ggf. Verweis auf jeweilige Landesregelung) i. V. m. der Richtlinie für die Bekanntgabe und die Zulassung von sachverständigen Stellen im Bereich des Immissionsschutzes (Verweis auf jeweilige Landesregelung) einzuhalten.