Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 33 Nds. SVVollzG - Weiterleitung von Schreiben, Aufbewahrung 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) Der oder dem Sicherungsverwahrten kann aufgegeben werden, Absendung und Empfang ihrer oder seiner Schreiben durch die Vollzugsbehörde vermitteln zu lassen, soweit dies erforderlich ist, um die Voraussetzungen einer Überwachung des Schriftwechsels zu prüfen.

(2) Eingehende und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten.

(3) Der oder dem Sicherungsverwahrten kann aufgegeben werden, eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, soweit dies zur Durchführung einer Durchsuchung ihres oder seines Unterkunftsbereichs erforderlich ist; sie oder er kann die Schreiben verschlossen zur Habe geben.