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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Niedersächsische Verordnung zur Gewährung eines Familienergänzungszuschlags
(Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung - FEZVO)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Gewährung eines Familienergänzungszuschlags (Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung - FEZVO)
Amtliche Abkürzung
FEZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Vom 5. Juli 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 61 - VORIS 20441 -)

Aufgrund des § 36a Abs. 6 Satz 2 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2024 (Nds. GVBl. Nr. 35), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Höhe des Familienergänzungszuschlags1
Einzelheiten des Verfahrens2
Evaluation3
Inkrafttreten4
Monatlicher Familienergänzungszuschlag für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A mit zwei KindernAnlage 1
Monatlicher Familienergänzungszuschlag für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A, B, C und W sowie für Richterinnen und Richter mit drei KindernAnlage 2
Monatlicher Familienergänzungszuschlag für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A, B, C und W sowie für Richterinnen und Richter mit vier KindernAnlage 3
Monatlicher Familienergänzungszuschlag für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A, B, C und W sowie für Richterinnen und Richter mit fünf KindernAnlage 4
Monatlicher Familienergänzungszuschlag für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A, B, C und W sowie für Richterinnen und Richter mit sechs KindernAnlage 5