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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 2 FEZVO - Einzelheiten des Verfahrens

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Gewährung eines Familienergänzungszuschlags (Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung - FEZVO)
Amtliche Abkürzung
FEZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

(1) 1Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter hat der Bezügestelle auf Verlangen den Einkommensteuerbescheid der Ehepartnerin, des Ehepartners, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners vorzulegen. 2Ist die Ehepartnerin, der Ehepartner, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner von der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung befreit, so hat die Beamtin oder der Beamte das Einkommen der Ehepartnerin, des Ehepartners, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners durch andere von der Bezügestelle bestimmte Unterlagen nachzuweisen. 3Auf Verlangen der Bezügestelle sind weitere Unterlagen vorzulegen.

(2) Wer einen Familienergänzungszuschlag erhält, hat Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, der Bezügestelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.