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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 3 FEZVO - Evaluation

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Gewährung eines Familienergänzungszuschlags (Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung - FEZVO)
Amtliche Abkürzung
FEZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

1Das Fachministerium stellt zum Ende eines jeden Jahres, erstmals zum Ende des Jahres 2025, fest, wie viele Anspruchsberechtigte nach § 36a Abs. 1 NBesG durch die Anrechnung von Zulagen nach § 1 Satz 4 einen Familienergänzungszuschlag nicht oder in verminderter Höhe erhalten haben und in welchem Umfang sich der Familienergänzungszuschlag durch die Anrechnung von Zulagen vermindert hat. 2Es berichtet der Landesregierung erstmals zum Ende des Jahres 2028 und danach alle fünf Jahre über die Feststellungen.