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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 1 FEZVO - Höhe des Familienergänzungszuschlags

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Gewährung eines Familienergänzungszuschlags (Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung - FEZVO)
Amtliche Abkürzung
FEZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

1Der Familienergänzungszuschlag nach § 36a des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) ist monatlich zu gewähren. 2Die Höhe des Familienergänzungszuschlags ergibt sich

  1. 1.

    für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A mit zwei Kindern aus der Anlage 1 und

  2. 2.

    für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A, B, C und W mit drei bis sechs Kindern sowie für Richterinnen und Richter mit drei bis sechs Kindern aus den Anlagen 2 bis 5.

3Bei mehr als sechs Kindern erhöht sich der zu gewährende Familienergänzungszuschlag nach Anlage 5 um 260,24 Euro für jedes weitere Kind. 4Der zu gewährende Familienergänzungszuschlag vermindert sich um gewährte Zulagen ausgenommen die Erschwerniszulagen nach § 46 NBesG.