§ 1 FEZVO - Höhe des Familienergänzungszuschlags
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Gewährung eines Familienergänzungszuschlags (Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung - FEZVO)
- Amtliche Abkürzung
- FEZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
1Der Familienergänzungszuschlag nach § 36a des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) ist monatlich zu gewähren. 2Die Höhe des Familienergänzungszuschlags ergibt sich
- 1.
für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A mit zwei Kindern aus der Anlage 1 und
- 2.
für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A, B, C und W mit drei bis sechs Kindern sowie für Richterinnen und Richter mit drei bis sechs Kindern aus den Anlagen 2 bis 5.
3Bei mehr als sechs Kindern erhöht sich der zu gewährende Familienergänzungszuschlag nach Anlage 5 um 260,24 Euro für jedes weitere Kind. 4Der zu gewährende Familienergänzungszuschlag vermindert sich um gewährte Zulagen ausgenommen die Erschwerniszulagen nach § 46 NBesG.