Niedersächsische Verordnung zur Gewährung eines Familienergänzungszuschlags
(Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung - FEZVO)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Gewährung eines Familienergänzungszuschlags (Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung - FEZVO)
- Amtliche Abkürzung
- FEZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
Vom 5. Juli 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 61 - VORIS 20441 -)
Aufgrund des § 36a Abs. 6 Satz 2 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2024 (Nds. GVBl. Nr. 35), wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
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Höhe des Familienergänzungszuschlags | 1 |
Einzelheiten des Verfahrens | 2 |
Evaluation | 3 |
Inkrafttreten | 4 |
Monatlicher Familienergänzungszuschlag für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A mit zwei Kindern | Anlage 1 |
Monatlicher Familienergänzungszuschlag für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A, B, C und W sowie für Richterinnen und Richter mit drei Kindern | Anlage 2 |
Monatlicher Familienergänzungszuschlag für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A, B, C und W sowie für Richterinnen und Richter mit vier Kindern | Anlage 3 |
Monatlicher Familienergänzungszuschlag für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A, B, C und W sowie für Richterinnen und Richter mit fünf Kindern | Anlage 4 |
Monatlicher Familienergänzungszuschlag für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A, B, C und W sowie für Richterinnen und Richter mit sechs Kindern | Anlage 5 |