FEZVO,NI - Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung

Niedersächsische Verordnung zur Gewährung eines Familienergänzungszuschlags
(Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung - FEZVO)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Gewährung eines Familienergänzungszuschlags (Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung - FEZVO)
Amtliche Abkürzung
FEZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Vom 5. Juli 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 61 - VORIS 20441 -)

Aufgrund des § 36a Abs. 6 Satz 2 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2024 (Nds. GVBl. Nr. 35), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Höhe des Familienergänzungszuschlags1
Einzelheiten des Verfahrens2
Evaluation3
Inkrafttreten4
Monatlicher Familienergänzungszuschlag für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A mit zwei KindernAnlage 1
Monatlicher Familienergänzungszuschlag für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A, B, C und W sowie für Richterinnen und Richter mit drei KindernAnlage 2
Monatlicher Familienergänzungszuschlag für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A, B, C und W sowie für Richterinnen und Richter mit vier KindernAnlage 3
Monatlicher Familienergänzungszuschlag für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A, B, C und W sowie für Richterinnen und Richter mit fünf KindernAnlage 4
Monatlicher Familienergänzungszuschlag für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A, B, C und W sowie für Richterinnen und Richter mit sechs KindernAnlage 5

§ 1 FEZVO - Höhe des Familienergänzungszuschlags

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Gewährung eines Familienergänzungszuschlags (Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung - FEZVO)
Amtliche Abkürzung
FEZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

1Der Familienergänzungszuschlag nach § 36a des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) ist monatlich zu gewähren. 2Die Höhe des Familienergänzungszuschlags ergibt sich

  1. 1.

    für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A mit zwei Kindern aus der Anlage 1 und

  2. 2.

    für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A, B, C und W mit drei bis sechs Kindern sowie für Richterinnen und Richter mit drei bis sechs Kindern aus den Anlagen 2 bis 5.

3Bei mehr als sechs Kindern erhöht sich der zu gewährende Familienergänzungszuschlag nach Anlage 5 um 260,24 Euro für jedes weitere Kind. 4Der zu gewährende Familienergänzungszuschlag vermindert sich um gewährte Zulagen ausgenommen die Erschwerniszulagen nach § 46 NBesG.

§ 2 FEZVO - Einzelheiten des Verfahrens

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Gewährung eines Familienergänzungszuschlags (Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung - FEZVO)
Amtliche Abkürzung
FEZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

(1) 1Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter hat der Bezügestelle auf Verlangen den Einkommensteuerbescheid der Ehepartnerin, des Ehepartners, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners vorzulegen. 2Ist die Ehepartnerin, der Ehepartner, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner von der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung befreit, so hat die Beamtin oder der Beamte das Einkommen der Ehepartnerin, des Ehepartners, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners durch andere von der Bezügestelle bestimmte Unterlagen nachzuweisen. 3Auf Verlangen der Bezügestelle sind weitere Unterlagen vorzulegen.

(2) Wer einen Familienergänzungszuschlag erhält, hat Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, der Bezügestelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

§ 3 FEZVO - Evaluation

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Gewährung eines Familienergänzungszuschlags (Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung - FEZVO)
Amtliche Abkürzung
FEZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

1Das Fachministerium stellt zum Ende eines jeden Jahres, erstmals zum Ende des Jahres 2025, fest, wie viele Anspruchsberechtigte nach § 36a Abs. 1 NBesG durch die Anrechnung von Zulagen nach § 1 Satz 4 einen Familienergänzungszuschlag nicht oder in verminderter Höhe erhalten haben und in welchem Umfang sich der Familienergänzungszuschlag durch die Anrechnung von Zulagen vermindert hat. 2Es berichtet der Landesregierung erstmals zum Ende des Jahres 2028 und danach alle fünf Jahre über die Feststellungen.

§ 4 FEZVO - Inkrafttreten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Gewährung eines Familienergänzungszuschlags (Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung - FEZVO)
Amtliche Abkürzung
FEZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.

Hannover, den 5. Juli 2024

Die Niedersächsische Landesregierung

Weil

Heere