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  • ab 01.09.1995 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 11 OrgStA - Jugendstrafsachen

Bibliographie

Titel
Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (OrgStA)
Redaktionelle Abkürzung
OrgStA,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30800000000007

(1) Für Verfahren, die zur Zuständigkeit der Jugendgerichte gehören, sind Jugendstaatsanwältinnen oder Jugendstaatsanwälte zu bestellen.

(2) In den Jugenddezernaten sollen auch Verfahren gegen Strafunmündige und Jugendschutzsachen bearbeitet werden.

(3) Für Jugendstrafsachen, die in die Zuständigkeit eines besonderen Sachgebiets fallen, ist eine Sonderdezernentin oder ein Sonderdezernent des jeweiligen Sachgebiets nach Absatz 1 zu bestellen.